Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 10 Seiten
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I. Einleitung
1. Ausgangslage
Am 20. Oktober 2000 unterzeichnete der Bundesrat anlässlich der Eröffnungskonferenz des Europarates in Florenz zusammen mit 18 weiteren Staaten die Europäische Landschaftskonvention. Diese ist am 1. März 2004 in Kraft getreten und wurde mittlerweile bereits von 34 der 47 Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert (Stand Juli 2011); nebst der Schweiz haben weitere 4 Staaten die Konvention bereits unterzeichnet ohne sie bisher zu ratifizieren.
Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten vom 20. Mai 2009 auf die gleichlautenden Interpellationen 09.3162 Forster-Vannini und 09.3182 Fluri betreffend Ratifizierung der europäischen Landschaftskonvention bereit erklärt, das Ratifikationsverfahren aufzunehmen.
2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage
2.1 Hauptinhalte der Konvention
Die Konvention formuliert als zentrales Element einen umfassenden Landschaftsbegriff. Dieser stimmt überein mit den Grundideen des Europarates, setzt den Grundsatz der Nachhaltigkeit um und orientiert sich an der Bedeutung der Landschaft für den Menschen mit seinen physischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Grundbedürfnissen. Damit wird die Landschaft als Lebens-, Erholungs- und Wirtschaftsraum im Dienste der Wohlfahrt und der gesellschaftlichen Identität und nicht primär als Schutzobjekt begriffen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich zum Schutz, zur Planung sowie zur nachhaltigen Pflege und Entwicklung der Landschaften. Diese sollen ihre Funktion als Teil des sozialen und kulturellen Lebensumfeldes, als Element der Lebensqualität der Bürger, als Raum für die Entwicklung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen sowie als Teil des vielfältigen natürlichen und kulturellen Erbes Europas erfüllen können.
Die Konvention anerkennt ausdrücklich den Grundsatz der Subsidiarität und damit die bestehenden Aufgabenteilungen in föderalen Staaten. Mit dem Grundsatz der Partizipation betont sie gleichzeitig, wie wichtig die Zusammenarbeit der in den Regionen betroffenen Bevölkerungen, Akteure und Fachleute ist.
Ein Europäischer Preis der Landschaft wird zweijährlich an Gebietskörperschaften oder andere Institutionen vergeben und soll Anreize für einen sorgfältigen Umgang mit der Landschaft schaffen.
Die Umsetzung der Konvention durch die Mitgliedstaaten wurde bisher auf der Ebene der Organe des Europarates begleitet durch das Komitee für das kulturelle Erbe und die Landschaft (CDPATEP) sowie die Konferenz der europäischen Raumplanungsminister (CEMAT), in welchen die Schweiz ebenfalls vertreten ist. Als Folge einer Reorganisation der Organe des Europarates wird ab 2012 nebst der CEMAT ein neues Komitee zuständig sein, das jüngst aus der Fusion von zwei Komitees hervorging. Mit der Konvention werden damit auch beim Europarat keine neuen Institutionen geschaffen.