Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 10 Seiten

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2.2 Bedeutung der Konvention für die Schweiz

Landschaft in ihrer Vielfalt und Schönheit hat in der Schweiz als wichtiger Teil der Umwelt, als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes, als Lebensraum für die Bevölkerung in städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten sowie als wirtschaftliche Ressource für den Tourismus und als Standortfaktor eine herausragende Bedeutung. Diese Errungenschaft ist das Ergebnis einer zielorientierten, pragmatischen Erarbeitung und Anwendung von Instrumenten zum Schutz, zur nachhaltigen Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, die über Jahrzehnte weiter entwickelt und erprobt wurden und die sich bewährt haben.

Aus diesen Erfahrungen, die vor dem Hintergrund demokratischer Partizipation der Beteiligten und dem Subsidiaritätsprinzip des föderalistischen Staatsaufbaus der Schweiz gemacht wurden, gingen zahlreiche Impulse hervor, welche bei der Erarbeitung in die Europäische Landschaftskonvention einfliessen konnten.

Für die Schweiz bietet die Konvention primär durch ihren Programmcharakter und in methodischer Hinsicht wertvolle Unterstützung für die Umsetzung der nationalen und kantonalen Natur- und Landschaftsschutzpolitiken mit ihren Instrumenten. Grundlage ist das vom Bundesrat 1997 gutgeheissene Landschaftskonzept Schweiz (LKS). Die Konvention stimmt mit dessen ganzheitlichem Landschaftsverständnis sowie mit dessen Ansatz überein – der Partnerschaft der Akteure sowie der Subsidiarität in der föderalen Aufgabenteilung.

Die Konvention enthält aus schweizerischer Sicht keine rechtlichen oder instrumentellen Neuerungen und kann damit in der Schweiz ohne Änderung oder Ergänzung von Rechtssätzen und Instrumenten durch Bund und Kantone umgesetzt werden. Ihr Vollzug kann im Rahmen der bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen erfolgen.

Für mehrere Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas bildet die Konvention einen wichtigen Ausgangspunkt für die Entwicklung ihrer nationalen Natur- und Landschaftschutzpolitiken und eines entsprechenden Instrumentariums. Die Konvention liegt damit auf der Linie der Bestrebungen der Schweiz zur Kooperation in ihrer Umweltaussenpolitik.

Die Landschaft in ihrer umfassenden, querschnittsorientierten Bedeutung wird mit dieser Konvention erstmals Gegenstand eines völkerrechtlichen Instrumentes, das eine Lücke füllt und die bestehenden, von der Schweiz ratifizierten Konventionen ergänzt, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Arten und Lebensräume zum Ziel haben (Berner, Bonner und Ramsar Konvention, Biodiversitätskonvention).

3. Vernehmlassungsverfahren und Stellungnahmen

Das Übereinkommen enthält keine direkt anwendbaren Bestimmungen und bringt für die Schweiz weder Folgen im Bereich der Rechtsetzung noch neue finanzielle Verpflichtungen mit sich. Es beschlägt jedoch mit der Landschaftspolitik einen Bereich, der weitgehend in der Gesetzgebungs- und Vollzugshoheit der Kantone liegt, enthält gleichzeitig aber auch Elemente einer Verbundaufgabe. Der Bund ist hier insbesondere im Bereich der Landschaften von nationaler Bedeutung sowie der Förderaufgaben und bei landschaftsrelevanten Bundesaufgaben betroffen.

Die Ratifizierung der Konvention unterliegt damit nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum. Deshalb war nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) ein solches durchzuführen.