Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Anhang I: Verworfene Abgabesysteme

Bei der Erarbeitung des vorliegenden Modells einer geräteunabhängigen Abgabe pro Haushalt und Unternehmen hat der Bundesrat verschiedene andere Alternativen zum heutigen System der Empfangsgebühr geprüft. Abgesehen davon, dass der Auftrag des Parlaments durch die Motion 10.3014 ausdrücklich die Ausarbeitung eines solchen Modells verlangt, erwiesen sich die geprüften anderen Systeme als weniger geeignet. In der folgenden Übersicht sind verschiedene Alternativen und die Gründe für ihre Ablehnung aufgeführt.

1. Finanzierung aus dem Bundeshaushalt über eine erhöhte Mehrwertsteuer

Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes (um ca. 0,5 Prozentpunkte) würde eine entsprechende Änderung der Verfassung erfordern. Ein neues Abgabesystem wäre deshalb wegen der langen Dauer des Rechtsetzungsprozesses, inklusive des obligatorischen Referendums, nicht innert sachdienlicher Frist zu realisieren. Die Finanzierung über den Ertrag der Mehrwertsteuer hätte ferner zur Konsequenz, dass der Rundfunk aus dem Bundeshaushalt finanziert würde. Dies ist aus Gründen der Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen nicht unbedenklich, da über die Budgetdebatten letztlich indirekt auf die Inhalte der finanzierten Programme Einfluss genommen werden könnte. Schliesslich ist auch aus finanzpolitischer Sicht eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht opportun. Diese Nachteile überwiegen die Vorteile dieses Finanzierungsmodus, die darin bestehen, dass auf ein eigenes Inkassoverfahren verzichtet werden kann.

2. Finanzierung aus dem Bundeshaushalt über eine Erhöhung der direkten Bundessteuer

Trotz des faktisch geringen Aufwands kostet dieses System wegen der Verfassungsbestimmung, dass 17 Prozent des Ertrags als Abgeltung für den Aufwand bei den Kantonen verbleiben, erheblich mehr als das bisherige (heute 4,5 Prozent des Ertrags). Wegen der Eigenheiten der direkten Bundessteuer (Befreiung von kleinen Einkommen, faktische Befreiung von hohen Einkommen durch maximalen Steuersatz) lastet dieses System auf einem weitaus geringeren Kreis von Haushalten bzw. natürlichen Personen als andere betrachtete Systeme, inkl. das heutige. Nachteilig ist in diesem System zudem, dass die juristischen Personen nicht belastet werden können, da der verfassungsmässige Höchststeuersatz hier bereits Anwendung findet. Der Ertrag aus der Abgabe erscheint in diesem System in der Staatsrechnung des Bundes, gleich wie bei einer Finanzierung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (s. oben). Dies hätte den Nachteil, dass über das Budget jeweils indirekt auf die aus der Abgabe finanzierten Programme politisch Einfluss genommen werden könnte, was im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen problematisch wäre

3. Abgabe pro Kopf und Betrieb, mit direkter Bundessteuer erhoben

Zusammen mit der direkten Bundessteuer wird zusätzlich ein bestimmter absoluter Betrag als separate Abgabe bei jenen erwachsenen Personen und Betrieben erhoben und eingezogen, welche im betreffenden Jahr durch die direkte Bundessteuer belastet werden. Dieses Abgabesystem brächte einen Wechsel beim Ansatzpunkt für die Abgabepflicht von natürlichen Personen mit sich: Statt wie bisher pro Haushalt