Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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Frequenzen aber nach kommerziellen Gesichtspunkten ohne Veranstalterkonzession nutzen können, ist diese generelle Privilegierung zu undifferenziert. Eine generelle Befreiung aller Rundfunkangebote von Gebühren für die Frequenznutzung trägt auch der zunehmenden Konvergenz nicht Rechnung und kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. So ist beispielsweise nicht begründbar, dass rein kommerzielle Rundfunkangebote besser gestellt werden sollen als andere inhaltliche Angebote, die über die gleiche Frequenz transportiert werden, wegen ihrer Aufmachung aber nicht als Radio und Fernsehen gelten.

Art. 39 Abs. 1, 3 und 3bisKonzessionsgebühren für Funkkonzessionen

Die Ausnahme von der Gebührenpflicht für Funkkonzessionen ist auf konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter zu beschränken (Abs. 1). Dies heisst aber nicht, dass der Besonderheit von Radio und Fernsehen nicht Rechnung getragen würde: Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach der zugeteilten Bandbreite, der räumlichen Ausdehnung und der zeitlichen Nutzung sowie dem zugeteilten Frequenzbereich und der Frequenzklasse, namentlich dem Wert der Frequenz (Art. 39 Abs. 2 FMG). Insbesondere aufgrund dieses wirtschaftlichen Kriteriums kann davon ausgegangen werden, dass die Funkkonzessionsgebühr im Rundfunkbereich tiefer ausfallen wird als im Telekommunikationsbereich. Der Bundesrat wird dies in der Ausführungsverordnung51 entsprechend zu berücksichtigen haben.

Bei der Einführung der Gebührenpflicht von Betreibern von Rundfunkdiensten ist allerdings auf gewisse Spezialfälle angemessen Rücksicht zu nehmen. (Abs. 3bis). So darf beispielsweise die Pflicht zur Zahlung von Funkkonzessionsgebühren nicht dazu führen, dass die Einführung neuer terrestrischer digitaler Übertragungstechniken (wie die digitale Radio- und Fernsehverbreitung über T-DAB+ oder DVB-T) übermässig erschwert wird. Der Begriff der neuen Technologien bezieht sich auf Artikel 58 RTVG und ist gleich zu verstehen wie der dort statuierte gleichnamige Begriff. Ferner wären Anpassungen der Gebührenpflicht etwa zugunsten der drahtlosen terrestrischen Versorgung der Bevölkerung mit (ausländischen) Rundfunkprogrammen in Berg- und Randregionen denkbar.

Die Änderung in Absatz 3 ist auf die Einschränkung des Gebührenbefreiungsprivilegs auf konzessionierte Radio- und Fernsehprogramme zurückzuführen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Die Abgabe für Radio und Fernsehen sieht einfache Verfahren vor, die keinen weitergehenden Aufwand verursachen (vgl. oben Ziff. 1.2.1.4). Sowohl die Abgabe für Haushalte als auch die Abgabe von Unternehmen lassen sich von der zukünftigen Erhebungsstelle aufgrund von Daten erheben, die ohnehin bereits verfügbar sind (Zugang zu den kantonalen und kommunalen Einwohner-Registern über die elektronische Schnittstelle Sedex des Bundes; abgabepflichtige Unternehmen gemäss den Tarifkategorien der ESTV). Für einen allfälligen Mehraufwand würden die Gemein-

51 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV- FMG; SR 784.106).