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Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 15 Seiten
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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
(RTVG)
Änderung vom Entwurf vom 10.04.2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt:
a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM»;
b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Abkürzung «UVEK;.
c. der Ausdruck «Gebührenanteil» durch «Abgabenanteil»;
d. der Ausdruck «Empfangsgebühr» oder «Empfangsgebühren» durch «die Abgabe für Radio und Fernsehen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Bst. cbis, cterund p (neu)
cbis. übriges publizistisches Angebot der SRG: konzessionierte Angebote der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), die keine Programme darstellen, aber zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig sind und aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert werden;
cter. redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der SRG;
p. Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach den Artikeln 68-70c.
1BBl
2 SR 784.40
2008–......