Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten

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dass schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 BV). Weniger schwere Eingriffe können auf der Stufe der Verordnung geregelt werden.56

Dem Bundesrat werden Rechtsetzungsbefugnisse in den folgenden Bereichen übertragen:

 Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4 RTVG);

 Festlegung der Dauer und des Umfangs der Aufbewahrung von Beiträgen im üpA der SRG (Art. 20 Abs. 1bisRTVG);

 Bestimmung des Kreises der Berechtigten sowie die Kriterien und den Zeitraum für die Förderung von neuen Technologien (Art. 58 Abs. 5 RTVG);

 Festlegung der Abgabe für Haushalte und Unternehmen (Art. 68a Abs. 1 RTVG);

 Reduktion der Konzessionsgebühr für Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen (Art. 39 Abs. 3bisFMG).

Die Begründung für diese Delegationen liegt im raschen Wandel des Rundfunk- und des Fernmeldebereichs und der damit verbundenen Ungewissheit über die künftigen Probleme und den entsprechenden Regelungsbedarf. Die Regelung von Einzelheiten wird an den Bundesrat delegiert, der in der Verordnung zeitgemässe Lösungen festlegen und damit der beträchtlichen Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden kann.

Namentlich die Delegation der Möglichkeit, Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorzusehen, stellt vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips keine Probleme dar. Für die Gebührenzahlenden resultiert daraus keine zusätzliche Belastung, sondern allenfalls eine Begünstigung.

5.3 Übergang zur Radio- und Fernseh-Abgabe

Das neue System der Abgabe für Radio und Fernsehen benötigt einen gewissen zeitlichen Vorlauf nach dem Inkrafttreten der vorliegenden RTVG-Revision. Denn das Vergabeverfahren, in welchem die neue Erhebungsstelle nach Artikel 68b Absatz 1 bestimmt wird, kann erst nach dem Inkrafttreten der revidierten Gesetzesbestimmungen eröffnet werden. Der Ausschreibungsprozess und die Installierung der Erhebungsstelle werden voraussichtlich mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmen. Bis dahin gilt weiterhin das bisherige System der Empfangsgebühren nach den bisherigen Artikeln 68 bis 70 RTVG. Demzufolge wird in der Übergangszeit die bisherige Gebührenerhebungsstelle weiter tätig sein, das UVEK wird den Vertrag mit ihr um den entsprechenden Zeitraum verlängern. Gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 RTVG wird der Bundesrat die Übergangsphase in diesem Sinne regeln und den Zeitpunkt festlegen, an welchem das neue Recht nach den revidierten Artikeln 68 bis 70b in Kraft tritt.

56 Vgl. BGE 128 I 113, E. 3c S. 122.