Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
den entschädigt. Die ESTV würde für ihren zusätzlichen Aufwand aus dem Ertrag der Abgabe entschädigt, so wie bereits heute und weiterhin das BAKOM für die Erledigung seiner Aufsichtsaufgaben entschädigt wird. Die personellen und finanziellen Auswirkungen des Systemwechsels werden zurzeit von der ESTV abgeklärt. Die spezifischen Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten aus den Einwohnerregistern notwendig sind, werden den Kantonen und Gemeinden von der Erhebungsstelle und damit indirekt aus dem Abgabeertrag zurück erstattet.
Im neuen Abgabesystem unterstehen Gemeinwesen grundsätzlich derselben Abgabepflicht wie Unternehmen. Da öffentliche Gemeinwesen aber nur eingeschränkt der Mehrwertsteuer unterliegen, dürfte die finanzielle Belastung von Kantonen und Gemeinden eher geringer ausfallen als heute durch die Empfangsgebühr. Für die bisher von der Empfangsgebühr ausgenommene Bundesverwaltung wird die jährliche Mehrbelastung voraussichtlich rund 100‘000 Franken ausmachen.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Teilrevision führt zu einem grossen Teil zu Liberalisierungen und Vereinfachungen, die den Radio- und Fernsehveranstaltern (Wegfall der täglichen Werbezeitbeschränkung, effizientere Technologieförderung, Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung) und den Konsumentinnen und Konsumenten (Rückzahlung der Gebührenüberschüsse, einheitliche Beschwerdemöglichkeit gegen Programminhalte und Beiträge des üpA der SRG bei der UBI) zugutekommen.
Die Verpflichtung regionaler Fernsehveranstalter zur Untertitelung ihres Programms führt zu einem minimen Mehrbedarf bei der Radio- und Fernseh-Abgabe (schätzungsweise 2 Millionen Franken pro Jahr). Gleichzeitig wird damit den Anliegen hörbehinderter Menschen entsprochen.
Der Wechsel weg von der Empfangsgebühr hin zu einer geräteunabhängigen Abgabe hat nicht nur für die Erhebungsstelle, sondern auch für die Abgabepflichtigen eine administrative Entlastung zur Folge, da die Meldepflicht wegfällt. Die finanzielle Belastung der Haushaltsangehörigen bzw. Unternehmen wird durch den Systemwechsel im Vergleich zu heute nicht steigen, mit Ausnahme derjenigen Haushalte und Unternehmen, die heute keine Empfangsgebühr bezahlen, weil sie kein betriebsbereites Radio- bzw. Fernsehempfangsgerät besitzen.
Insgesamt wirkt sich die vorliegende Teilrevision nicht wesentlich auf den Wettbewerb aus. Die Anpassungen bewirken jedoch einen effektiveren und zweckmässigeren Vollzug der bereits bestehenden Regulierungen und tragen den vielfältigen Anliegen im Bereich von Radio und Fernsehen Rechnung.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2011-201552 und im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung (Entwurf)53 vorgesehen.
52 BBl 2012 481
53 BBl 2012 627