Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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nur beschränkt ausgesprochen werden. So kann ein Minderjähriger bzw. Erwachsener, der die Straftat als Minderjähriger begangen hat, nicht ausgewiesen werden. Wohnt eine ausländische Person beispielsweise seit mehr als 20 Jahren in Frankreich oder hat vor dem 13. Geburtstag in Frankreich Wohnsitz genommen, so ist eine Ausweisung grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen.97 Gegen einen weiteren Personenkreis von Ausländern (z.B. bei Personen, die mit einem französischen Bürger bzw. Bürgerin verheiratet sind) kann die Ausweisung nur unter Berücksichtigung der Schwere des Delikts und der persönlichen sowie familiären Situation erfolgen.98
1.7.4 Italien
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausweisung einer ausländischen Person finden sich insbesondere im Dekret N° 286 vom 25. Juli 1998 «Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell’immigrazione e norme sulla condizione dello straniero» (T.U.99), das ergänzt wird durch spezifische strafrechtliche Bestimmungen (vgl. z.B. Art. 235, 312 Codice Penale; C.P100). Zur Verfügung stehen verschiedene Massnahmen:
Eine Administrativmassnahme stellt die «espulsione amministrativa» (Art. 13 T.U.) dar; diese wird durch den Präfekten ausgesprochen, sofern sich die ausländische Person irregulär in Italien aufhält oder eingereist ist und/oder die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt.101
Im Bereich der gerichtlichen Ausweisung, die der Richter gegen einen kriminellen Ausländer aussprechen kann, steht einerseits die «espulsione a titolo di misura di sicurezza» (Art. 15 T.U.) zur Verfügung. Diese wird ausgesprochen, wenn der ausländische Täter beispielsweise wegen irgendeines Delikts zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt worden ist (vgl. Art. 235 C.P.) oder – unabhängig von der Sanktionshöhe – wegen eines weniger gravierenden Delikts.102 Nebst der Verurteilung muss der Täter eine aktuelle und reelle Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen. Im Rahmen dieser Prüfung findet eine einzelfallweise Beurteilung statt.103
Andererseits die «espulsione a titolo di sanzione sostitutiva alla detenzione», die es dem Richter grundsätzlich erlaubt, für ein nicht fahrlässig begangenes Delikt eine Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren durch eine Ausweisung zu ersetzen (Art. 16 Ziff. 1 T.U.). Die «espulsione a titolo di sanzione alternativa» kommt nur dann zur Anwendung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind: Die ausländische Person
97FORNALE / KURT / SOW / STÜNZI 2011, S. 93; vgl. Art. 131-30-2 code pénal. Unter
Umständen kann sich eine ausländische Person jedoch nicht auf diesen Schutz berufen; dies z.B. in Fällen von häuslicher Gewalt oder bei gewissen gravierenden Delikten
(Terrorismus, Spionage o.ä.).
98 FORNALE / KURT / SOW / STÜNZI 2011, S. 94; vgl. Art. 131-30-1 code pénal und unter: http://vosdroits.service-public.fr/F2784.xhtml (19.01.12).
99 Abrufbar unter: http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/legislazione/immig razione/legislazione_200.html.
100 Abrufbar unter: http://www.testolegge.com/italia/codice-penale.
101 Vgl. FORNALE / KURT / SOW / STÜNZI 2011, S. 97.
102 Z.B. Delikte gegen den Staat oder Betäubungsmitteldelikte.
103 FORNALE / KURT / SOW / STÜNZI 2011, S. 98 f.