Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Verstärkt wird die Problematik des weiten Deliktskatalogs und des Fehlens einer Mindeststrafe dadurch, dass internationale Menschenrechtsgarantien (das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK und nach Art. 17 UNO-Pakt II sowie die Rechte der KRK) nicht berücksichtigt werden dürfen.

Zu denken ist insbesondere an Notwehr- oder Notstandssituationen, in denen das Gericht nicht von einer Strafe absieht, sondern im Rahmen der Strafmilderung eine geringfügige Strafe verhängt. Es kann kaum argumentiert werden, dass solche Ergebnisse dem Volkswillen notwendigerweise entsprechen.

Der Deliktskatalog von Variante 2 enthält über die in der Verfassung genannten Straftaten hinaus in erster Linie Gewalt- und Sexualstraftaten. Andere Straftaten, wie z.B. schwere Vermögensdelikte respektive Wirtschaftsdelikte, die von Ausländern ebenso häufig begangen werden und eine Landesverweisung rechtfertigen können, werden nicht berücksichtigt.

Variante 2 ist in wesentlichen Bereichen unvollständig, so dass keine abschliessende Beurteilung möglich ist. Sie lässt namentlich offen, ob die Landesverweisung auch im MStG und im JStG vorgesehen werden soll. Ferner regelt sie die Schnittstellen zum Ausländerrecht nicht. So bleibt unter anderem offen, ob eine Person, deren Landesverweisung aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips nicht vollzogen werden kann, gestützt auf Artikel 83 AuG vorläufig aufgenommen werden darf oder nicht. Nicht beantwortet ist ferner die Frage, inwieweit die Landesverweisung mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen76 vollzogen werden kann. Entsprechende Präzisierungen fehlen auch in der Strafprozessordnung (StPO)77, damit die Sicherheitshaft (Art. 220 f. StPO) zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung herangezogen werden kann. Die erwähnten Punkte könnten in einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden und dürfen daher Variante 2 nicht negativ entgegengehalten werden.

1.6.3 Fazit

Der Bundesrat gibt aufgrund des Erläuterten der Variante 1 den Vorzug. Er ist jedoch der Auffassung, dass auch die Variante 2, welche die Meinung der Vertreter des Initiativkomitees wiedergibt, in die Vernehmlassung geschickt werden soll.

1.7 Rechtsvergleich

Die Ausweisung straffälliger Ausländer findet in unseren Nachbarländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien ebenfalls statt. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze und Regelungen, die in diesen Ländern für die Ausweisung gelten, dargestellt. Die dargestellten Rechtsordnungen gehören alle zu Mitgliedstaaten der EU. Es gilt also zu beachten, dass in diesen Rechtsordnungen das EU-Recht – dazu gehören auch der EWR-Vertrag und das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Schweiz – unmittelbaren Vorrang und

76 Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG), Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG) und Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG).

77 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0).