Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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muss eindeutig identifiziert sein und sich in Haft befinden. Zudem muss sie irregulär eingereist sein oder sich irregulär in Italien aufhalten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe darf zudem zwei Jahre nicht überschreiten (vgl. Art. 16 Ziff. 5, Art. 13 Ziff. 2 T.U.).104
Für den Fall, dass eine ausländische Person eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt oder zwecks Bekämpfung des internationalen Terrorismus, kann der «Ministro dell’interno» eine Ausweisung direkt anordnen (Art. 13 Ziff. 1 T.U.).105
Gegen gewisse ausländische Personen darf grundsätzlich keine Ausweisung ausgesprochen werden (Art. 19 T.U.). Dies betrifft z.B. Personen, die sich mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung schon lange in Italien aufhalten oder noch minderjährig sind. Personen, die z.B. aus Gründen der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung oder der Religion verfolgt werden könnten, dürfen ebenfalls nicht ausgewiesen werden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen von Variante 1
2.1 Strafgesetzbuch
2.1.1 Artikel 66a (1a. Landesverweisung)
2.1.1.1 Absatz 1
a. Einleitungssatz
Der Einleitungssatz bringt zum Ausdruck, dass eine Landesverweisung grundsätzlich nur gegen Täter verhängt werden kann, die zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig waren. Auch bei diesen ist von einer Landesverweisung abzusehen, wenn das Gericht von einer Strafe absieht (vgl. oben, Ziff. 1.4.4.3).
Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung von 5–15 Jahre liegt im Ermessen des Gerichts,106 das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz orientiert.
b. Buchstabe a
Der Deliktskatalog enthält in Buchstabe a schwere Verbrechen gegen bestimmte Rechtsgüter. Ausdrücklich erwähnt werden die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), der Mord (Art. 112 StGB) der Totschlag (Art. 113 StGB), der Raub (Art. 140 StGB), der Menschenhandel (Art. 182 StGB) und die Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Die übrigen Delikte werden mit einer Auffangklausel erfasst, die auf die
104 FORNALE / KURT / SOW / STÜNZI 2011, S. 100.
105 FORNALE / KURT / SOW / STÜNZI 2011, S. 101 f.
106 Die Anordnung der Landesverweisung durch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ist ausgeschlossen (vgl. oben, Ziff. 1.4.4.6).