Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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vergleichbar sind u.a: die qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), der gewerbsmässige Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), der gewerbsmässige Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB), die ungetreue Geschäftsführung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), oder die gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB) sowie aus dem Nebenstrafrecht schwere Verstösse gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 KMG). Die schweren Wirtschaftsdelikte stellen zum grössten Teil schwere Vermögensdelikte dar. Die schweren Vermögensdelikte umfassen jedoch darüber hinaus auch Taten wie den gewerbsmässigen und den bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) oder die gewerbsmässige Erpressung, die Erpressung mit Gewaltanwendung und die Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB), welche zum Teil als Gewaltdelikte bezeichnet werden können. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 Satz 2 BV den Deliktskatalog um schwere Vermögensdelikte zu ergänzen.

c. Buchstabe b

Das Einbruchsdelikt nach Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe a BV soll als Verbindung von Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Diebstahl (Art. 139 StGB) definiert werden. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), d.h. die Verbindung zweier auf Antrag zu verfolgender Vergehen, soll nicht in den Deliktskatalog aufgenommen werden. Diese Form des «Einbruchs» (bei der zwar nichts gestohlen, jedoch Sachschaden angerichtet wird), kann zwar ebenso schwer wiegen wie ein Einbruchdiebstahl. Sie ist in den meisten Fällen die Folge eines missglückten Einbruchdiebstahls (die Täter finden nicht was sie gesucht haben und zerstören dabei das Inventar) und kann als versuchter Diebstahl qualifiziert werden. Damit fällt sie unter die Grundform des Einbruchsdelikts (Hausfriedensbruch in Verbindung mit Diebstahl).

d. Buchstabe c

Nach Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b BV ist der Ausländer des Landes zu verweisen, der missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Es wird keine Verurteilung vorausgesetzt und damit dem Gesetzgeber überlassen, den «Sozialmissbrauch» als verwaltungsrechtliche oder als strafrechtliche Sanktion auszugestalten. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) fliessende Erwägungen sprechen aber für einen Straftatbestand.

Der Betrug nach Artikel 146 StGB deckt den arglistigen «Sozialmissbrauch» bereits ab. Er wird daher, soweit Sozialleistungen betroffen sind, in den Deliktskatalog aufgenommen. Ergänzend soll ein (Auffang-)Tatbestand geschaffen werden, der ohne Arglist begangene Tatvarianten unter Strafe stellt. Objektiv im Vordergrund steht der Bezug von Leistungen durch unwahre oder unvollständige Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. unten, Ziff. 2.1.5).

e. Buchstabe d

Der im Verfassungstext erwähnte Begriff des Drogenhandels entspricht keinem strafgesetzlichen Tatbestand und ist folglich konkretisierungsbedürftig. In der Fachsprache werden Drogen als Betäubungsmittel (sowie psychotrope Stoffe)