Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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bezeichnet, weshalb nachfolgend nicht von Drogenhandel sondern vom Handel mit Betäubungsmitteln die Rede sein wird. Da die Verfassungsnorm auf Straftatbestände abstellt, steht lediglich der unbefugte Handel mit Betäubungsmitteln zur Diskussion. «Unbefugt» bedeutet, dass kein Rechtfertigungsgrund vorliegt – also weder eine Zulassungsbewilligung von Swissmedic noch dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Kantone oder vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) für den Handel mit dem Betäubungsmittel erteilt wurde – oder, dass der Umgang mit dem Betäubungsmittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 BetmG verboten ist. Unter unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln sind grundsätzlich alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen zu subsumieren, die darauf gerichtet sind, den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.107 Der unbefugte Handel mit Betäubungsmitteln beschränkt sich also nicht auf den Verkauf, das entgeltliche Anbieten, Verschaffen oder Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, sondern wird auf alle Aufgabenbereiche der Handlungskette ausgedehnt, die zu einer die öffentliche Gesundheit gefährdende Endhandlung führen. Erfasst werden daher beispielsweise auch Tätigkeiten, die der Beschaffung, Lagerung und Lieferung des Betäubungsmittels oder der Finanzierung dienen.

Die Kriminalisierung des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln erfolgt generell im Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Das Betäubungsmittelgesetz will allgemein die Gefährdung der Gesundheit durch Stoffe und Präparate verhindern, die Abhängigkeit erzeugen oder eine ähnliche Wirkung haben (Art. 1 BetmG). Als Nebenstrafrecht ausgestaltet werden im 4. Kapitel bestimmte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geahndet.

Als Betäubungsmittel gelten gemäss Artikel 2 Buchstabe a BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; den Betäubungsmitteln gleichgestellt (siehe Art. 2b BetmG) sind psychotrope Stoffe, sogenannt abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 Bst. b BetmG).

Die Arbeitsgruppe schlug für die Umsetzung des Begriffs Drogenhandel den Verweis auf Artikel 19 BetmG vor. Artikel 19 BetmG umschreibt in Absatz 1 die tatbestandsmässigen Handlungen, welche den weitreichenden Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen, wie den unbefugten Anbau, die unbefugte Herstellung oder Erzeugung, unbefugtes Lagern, Versenden, Einführen, Veräussern, in Verkehr bringen, Besitzen, Aufbewahren oder die Finanzierung des unbefugten Betäubungsmittelhandels sowie Vorbereitungshandlungen. Der Grundtatbestand des

107Vgl. FINGERHUTH / TSCHURR 2007, Art. 19 N 191, mit Verweis auf ALBRECHT 2007, Art.

19 N 190; auch nach ständiger deutscher Rechtsprechung «ist unter Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern»; in WEBER 2007, S. 43 f. Auf eine abschliessende Definition des unerlaubten Handels mit Betäubungsmittel wird vorliegend verzichtet. Aufgrund der Fülle an möglichen Straftatbeständen, die den Handel ermöglichen, fördern, begünstigen usw. können, ist eine abschliessende Definition nicht sinnvoll und wurde bisher auch auf internationaler Ebene nicht durchgesetzt. Die Kommission der EU wagte 2001 den Versuch, eine gemeinsame Definition des illegalen Drogenhandels festzulegen, scheiterte jedoch am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten (WEBER 2007, S. 178 f.).