Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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2.3 Änderung anderer Bundesgesetze

2.3.1 Ausländergesetz150

2.3.1.1 Artikel 61

Wird eine Landesverweisung rechtskräftig, erlöscht die Aufenthaltsbewilligung der Ausländerin oder des Ausländers automatisch. Eine Verfügung muss nicht ausgestellt werden. Dies betrifft jegliche ausländerrechtliche Bewilligungen (Kurzaufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung, Grenzgängerbewilligung).

2.3.1.2 Artikel 62 und 63

Um den bei der alten Landesverweisung (aArt. 55 StGB) kritisierten Dualismus151 zu vermeiden, soll die Klausel in Artikel 62 Absatz 2 sowie Artikel 63 Absatz 3 AuG eingeführt werden. Diese verpflichtet die Ausländerbehörde, keine Bewilligungen zu löschen oder zu widerrufen allein gestützt auf ein Delikt, über welches ein Strafgericht bereits abschliessend geurteilt und dabei keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, die beispielsweise zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden selbstverständlich zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen.

2.3.1.3 Artikel 75, 76 und 78

Neben den Entfernungsmassnahmen, die die Kantone vorsehen können, wird zusätzlich eine gesetzliche Grundlage im Ausländergesetz geschaffen. Das Bundesgericht hat sich bereits in BGE 128 II 103 zur alten Landesverweisung (aArt. 55 StGB) über die Administrativhaft geäussert: «Das Gesetz nennt die Landesverweisung nicht ausdrücklich als zulässige Entfernungsmassnahme, die einer Ausschaffungshaft zugrunde liegen könnte. Das Bundesgericht hat jedoch schon vor einiger Zeit – in Übereinstimmung mit dem Schrifttum – entschieden, dass grundsätzlich auch eine strafrechtliche Landesverweisung die Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden kann.»152

Es wird den Kantonen überlassen, ob sie Entfernungsmassnahmen gemäss StPO oder gemäss AuG anordnen wollen.

Als Variante ist denkbar, dass nur eine Entfernungsmassnahme im Gesetz verankert wird. Entweder gilt für alle Kantone die Durchsetzung über die Sicherheitshaft gemäss StPO oder es gelten die Massnahmen gemäss AuG.

150 SR 142.20.

151 Siehe KELLER 2003, Art. 55 N 62.

152 Urteil 2A.405/1996 vom 29. August 1996, bestätigt mit den Urteilen 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 und 2A.13/1999 vom 28. Januar 1999.