Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Im Bereich des nicht zwingenden Völkerrechts werden die völkerrechtlich geschützten Menschenrechtsgarantien bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt (Art. 66a Abs. 3 VE-StGB und 49a Abs. 3 VE-MStG). Im Vordergrund stehen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK und Artikel 17 UNO-Pakt II. Zu beachten sind auch die Garantien der Kinderrechtskonvention, wie die Berücksichtigung des Kindeswohls nach Artikel 3 KRK, das Verbot der Trennung von den Eltern gegen deren Willen nach Artikel 9 KRK oder die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte nach Artikel 10 Absatz 2 KRK.
Die dabei relevanten Kriterien können weitgehend in Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls gewichtet werden. Ausnahmen bestehen in Bezug auf die Schwere der Tat und den Aufenthaltsstatus des Betroffenen. Zudem wird für die geltend gemachten persönlichen Gründe eine gewisse Schwere verlangt (vgl. oben, Ziff. 2.1.1.3). Hervorzuheben ist, dass nicht auf ein einziges, starres Kriterium (wie z.B. den verwirklichten Straftatbestand) abgestellt wird. Mit den oben erwähnten Einschränkungen lässt der Vorentwurf eine Prüfung des Einzelfalls mit ergebnisoffener Interessenabwägung zu.
5.2.1.2 Variante 2
Variante 2 schränkt den Rechtsweg ein und sieht eine Beschleunigung des Verfahrens vor (Art. 73c Abs. 4 VE-StGB). Artikel 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Artikel 13 UNO-Pakt II sehen zwar vor, dass die betroffene Person den Ausweisungsentscheidung administrativ oder gerichtlich überprüfen lassen kann, sie verlangen jedoch keinen spezifischen Zugang zu einem Gericht. Indem Artikel 73c Absatz 4 VE-StGB sowohl die kantonale Vollzugsbehörde als Entscheidbehörde als auch die Möglichkeit des Weiterzugs deren Entscheids an das zuständige kantonale Gericht vorsieht, werden die oben genannten völkerrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten.
Variante 2 berücksichtigt das zwingende Völkerrecht, indem sie ausdrücklich vorsieht, dass der Vollzug einer Landesverweisung vorübergehend aufgeschoben werden kann, wenn zwingende Gründe gemäss Artikel 25 Absatz 2 und 3 BV entgegenstehen (Art. 73c Abs. 2 VE-StGB).
Im Bereich des nicht zwingenden Völkerrechts werden die völkerrechtlich geschützten Menschenrechtsgarantien bei der Anordnung der Landesverweisung nicht ausdrücklich berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK und Artikel 17 UNO-Pakt II sowie den Garantien der Kinderrechtskonvention in vielen Fällen nicht Rechnung getragen wird. Die dabei relevanten Kriterien können jedenfalls nicht in Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls gewichtet werden.
Indem nur auf ein einziges, starres Kriterium (den verwirklichten Straftatbestand) abgestellt wird, lässt Variante 2 keine Prüfung des Einzelfalls mit ergebnisoffener Interessenabwägung zu.