Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Artikel 5 Absatz 2 und 4 BV nur bis zu einem gewissen Grad Rechnung getragen wird. Die Anwendung der Gesetzesbestimmungen kann zu Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 13 Absatz 1 BV führen.
Die Verhältnismässigkeit (i.e.S.) kommt über die Mindeststrafe (vgl. oben, Ziff. 1.4.4.4) und im Rahmen der Berücksichtigung der internationalen Menschenrechtsgarantien (vgl. oben, Ziff. 1.4.2) zum Tragen.
5.1.2.2 Variante 2
Variante 2 basiert auf dem Standpunkt der Vertreter des Initiativkomitees, wonach die neuen Verfassungsbestimmungen verhältnismässig und mit dem Völkerrecht vereinbar sind; sollten die neuen Verfassungsbestimmungen mit dem nicht zwingenden Völkerrecht nicht vereinbar sein, so gelte der Vorrang des Verfassungsrechts vor dem nicht zwingenden Völkerrecht (vgl. oben, Ziff. 1.5.2). Variante 2 enthält daher keine Bestimmungen, welche in besonderer Weise dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Beachtung des nicht zwingenden Völkerrechts im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und 4 BV Nachachtung verschaffen. Auch Variante 2 kann zu Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 13 Absatz 1 BV führen. Im Gegensatz zu Variante 1 wird die Verhältnismässigkeit (i.e.S.) ohne Mindeststrafe und ohne Berücksichtigung der internationalen Menschenrechtsgarantien als gegeben erachtet.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 EMRK, UNO-Pakt II und KRK
5.2.1.1 Variante 1
Artikel 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK174 und Artikel 13 UNO-Pakt II sehen für die Ausweisung von Ausländern verschiedene Verfahrensgarantien vor. Insbesondere ist den Betroffenen, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen die Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und die Entscheidung nachprüfen zu lassen. Die Garantien finden nur auf Personen Anwendung, die sich legal in einem Staat aufhalten. Sie bezieht sich unmittelbar nur auf das Verfahren, nicht auf die inhaltlichen Gründe der Ausweisung; Ziel der Garantien ist es jedoch, willkürliche Ausweisungen zu verhindern. Diese verfahrensrechtlichen Garantien sind gewahrt, indem Variante 1 im Zusammenhang mit der Landesverweisung keine verfahrensrechtlichen Einschränkungen vorsieht.
Variante 1 berücksichtigt das zwingende Völkerrecht, indem sie ausdrücklich vorsieht, dass der Vollzug einer Landesverweisung aufzuschieben ist, solange Gründe für ein Verbot der Rückschiebung vorliegen (Art. 66d Abs. 1 Bst. a und b VE-StGB).
174 Protokoll Nr. 7 vom 22.11.1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 1.11.1988 (SR 0.101.07).