Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Damit werden im Ergebnis Konflikte mit dem Freizügigkeitsabkommen auf ein Minimum reduziert; und dies unter Beachtung des Volkswillens.
3.3.1.2 Variante 2
Anders als bei Variante 1, wäre bei einer Umsetzung von Variante 2 in Kauf zu nehmen, dass es in vielen Fällen zu einer gegen das FZA verstossenden Ausschaffung kommen würde. Insbesondere dem Erfordernis der hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung könnte in vielen Fällen nicht Rechnung getragen werden. Zum einen, weil der Deliktskatalog nicht nur schwere Verbrechen, sondern auch zahlreiche minder schwere Verbrechen bzw. leichtere Vergehen (z.B. einfache Körperverletzung Art. 123) enthält. Zum anderen, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist und – mit Ausnahme des Non-Refoulement-Gebots – keinerlei internationalen Menschenrechtsgarantien berücksichtigt werden dürfen. Aufgrund dieses Ausweisungsautomatismus wird der Richter deshalb auch in Bagatellfällen zwingend eine Landesverweisung aussprechen müssen.168
Eine Einzelfallprüfung findet zum Zeitpunkt des Strafurteils keine und zum Zeitpunkt des Vollzugs höchstens im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Verbot statt. Dies genügt den Anforderungen des FZA nicht.
Die nachfolgend umrissenen Folgen dürften daher aufgrund von Variante 2 viel deutlicher ausfallen als bei Variante 1.
3.3.1.3 Folgen für das FZA
Bei Anwendung der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (StGB) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Vertragsverletzungen seitens der Schweiz kommen wird. Dies dürfte durch die Europäische Union festgestellt und gerügt werden. Doch auch die Europäische Union hat ein grosses Interesse an der Aufrechterhaltung des FZA. Zudem werden die Fälle, in denen es tatsächlich zu einer FZA-widrigen Ausweisung kommen könnte, in Variante 1 stark reduziert (anders bei Variante 2). Es ist daher offen, welche konkreten politischen Konsequenzen dies schliesslich haben würde.169
Eine Möglichkeit der Konfliktlösung wären Neuverhandlungen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des umstrittenen Punktes (Ausweisungsautomatismus) und ein Vorbehalt zum FZA mit Blick auf Artikel 121 Absätze 3–6 BV. Die Praxis des EuGH betreffend einige EU-Mitgliedstaaten weist aber darauf hin, dass die EU nicht auf eine Sonderlösung mit der Schweiz eingehen würde. Deutschland, Spanien und die Niederlande waren alle aufgrund nationaler Regelungen170 vom EuGH für Verstösse gegen das einschlägige EU-Recht verurteilt
168 Vgl. Tabelle zur Veranschaulichung der einzelnen Varianten der Arbeitsgruppe, einsehbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2011-06- 28/110628_tab_delikte-d.pdf
169 JAAG / PRIULI 2010, S. 7.
170 Regelungen betreffend Ausweisung wegen «Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der gesellschaftlichen Grundinteressen».