Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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auf die Belastung der Vollzugsbehörden, die Kosten für die Administrativhaft und die Nothilfe deutlich grösser sein werden.
3.3 Verhältnis zu den Abkommen mit der EU
Im Vordergrund steht die Frage, welche Folgen die Vorentwürfe mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und auf die sechs weiteren bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union haben können.
3.3.1 Beachtung der Vorgaben des FZA
Die FZA-konforme Umsetzung der Ausschaffungsinitiative setzt voraus, dass ohne gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung keine Landesverweisung ausgesprochen oder kein Einreiseverbot verhängt werden kann. Eine FZA-konforme Regelung verpflichtet zudem jede Behörde, welche eine die Freizügigkeit einschränkende Massnahme aussprechen kann, diese Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Dies trifft bereits auf die erkennende Behörde im Entscheidungs- oder Anordnungsverfahren zu, sei es ein Strafgericht oder die Ausländerbehörde.
3.3.1.1 Variante 1
Variante 1 reduziert das Risiko, dass es tatsächlich zu gegen das Abkommen verstossenden Fernhaltemassnahmen kommt, aus nachfolgenden Gründen deutlich: Die weitestgehende Beschränkung des Deliktskatalogs auf schwere Verbrechen sollte sicherstellen, dass eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Zudem kann in Bagatellfällen – wo kaum eine solche Gefährdung vorliegen dürfte – aufgrund der vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten grundsätzlich keine Landesverweisung ausgesprochen werden. Durch diese Mindeststrafe und die Berücksichtigung der internationalen Menschenrechtsgarantien in denjenigen Fällen, wo eine Strafe über 6 Monaten ausgesprochen wurde, wird schliesslich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (i.e.S.) Rechnung getragen.
Der Bundesrat hat aus Gründen der Kohärenz auch geprüft, den Deliktskatalog gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 BV um Straftaten im Bereich der Abgaben an den Staat zu erweitern. Wenn Straftaten im Bereich des Bezugs von Leistungen des Staates zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen, so erschiene es konsequent, wenn auch Straftaten im Bereich der Abgaben diese Rechtsfolgen zeitigten. Da es sich bei den Abgabedelikten aufgrund der Strafandrohungen um eher weniger schwere Vergehen handelt, wäre eine Fernhaltemassnahme in diesem Bereich kaum mit den Vorgaben des FZA (vgl. oben, Ziff. 3.3.1) zu vereinbaren gewesen. Um die Reibungsfläche mit den Vorgaben des FZA möglichst klein zu halten, hat der Bundesrat schliesslich entschieden, die Abgabedelikte nicht in den Deliktskatalog aufzunehmen.
Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Variante 1 wird sichergestellt, dass nur Fälle für die Ausweisung erfasst werden, bei denen in der Regel eine genügend