Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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worden.171 Im Falle der Niederlande z.B. hatte es sich um eine ausländerrechtliche Regelung gehandelt, die ebenfalls einen automatischen Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisung, ohne zwingende Berücksichtigung familiärer und persönlicher Umstände, ermöglich hätte.172
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
In der Botschaft über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 25. Januar 2012 wird die Botschaft zur Umsetzung der Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative) als «weiteres Geschäft» zur Erreichung des Zieles 16 «Die Chancen der Migration werden genutzt, und ihren Risiken wird begegnet» aufgeführt.173
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 121 Absatz 1 BV ist die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl Sache des Bundes. Nach Artikel 123 BV besteht diese Kompetenz auch für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts.
Nach den Übergangsbestimmungen zu Artikel 121 BV (Art. 197 Ziff. 8 BV) hat der Gesetzgeber innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz für die hier vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ergibt sich zudem direkt aus Artikel 121 Absatz 3–6 BV.
5.1.2 Grundrechtskonformität
5.1.2.1 Variante 1
Variante 1 basiert zwar auf der Gleichwertigkeit der Verfassungsnormen und geht von einer harmonisierenden Auslegung aus. Den neuen Verfassungsbestimmungen nach Artikel 121 Absätzen 3–6 BV (vgl. oben, Ziff. 1.4.2) wird indessen grosses Gewicht zugemessen, so dass den Grundätzen rechtsstaatlichen Handelns nach
171 So hatten z.B. die Niederlande eine ausländerrechtliche Bestimmung eingeführt, nach welcher es möglich war, einen systematischen und automatischen Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisung herzustellen, ohne zwingende Berücksichtigung der familiären Umstände, des persönlichen Verhaltens und der Frage, ob eine tatsächliche und genügend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung besteht. Siehe zum Ganzen JAAG / PRIULI 2010, S. 5.
172 JAAG / PRIULI 2010, S. 5.
173 BBl 2012 615.