Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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fehlender Schuldfähigkeit freigesprochen wurde, einen auf Ausländerrecht basierenden Widerruf der Bewilligung nicht zu. Dies, weil ein Strafgericht bereits geurteilt hat. Dasselbe gilt, wenn das Gericht trotz Verurteilung von einer Strafe und einer Landesverweisung abgesehen hat. Die vorgesehene Regelung steht zudem im Widerspruch zur Richtlinie 64/221 EWG260 vom 25.02.1964.
Die SKG ist der Ansicht, dass die Anpassungen im Ausländerrecht zu begrüssen ist, weil dadurch Doppelspurigkeiten zwischen den ausländer- und strafrechtlichen Fernhaltemassnahmen vermieden werden.
Einzelne Teilnehmende fordern, dass die Migrationsbehörden in diesen Fällen weiterhin eine Verwarnung gemäss Artikel 96 Absatz 2 AuG aussprechen können.261 In der Praxis bestätigt sich gemäss ZG immer wieder, dass die Verwarnung sich positiv auf die Entwicklung straffälliger Personen auswirken kann.
ZH beantragt im Sinne der Klarheit folgende Umformulierung von Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 3 VE-AUG: «Unzulässig ist ein Widerruf, der sich nur auf Delikte nach Artikel 66a Absatz 1 StGB stützt, über die ein Strafgericht bereits geurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen hat.»
Die Anpassung erübrigt sich laut BL, wenn für die Landesverweisung, wie beantragt, weiterhin die Migrationsbehörden zuständig bleiben und diese ihre Praxis bei Delinquenten verschärfen würde.
3.2 Beförderliche Behandlung von Asylgesuchen (Art. 37 Abs. 4 und Art. 109 Abs.
5 VE-AsylG)
SG ist der Ansicht, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens bereits über das Asylgesuch entschieden sein sollte, weil sonst vor dem Vollzug der Landesverweisung noch das Asylverfahren abgeschlossen werden müsste. Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 109 Absatz 5 VE-AsylG ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass das Bundesamt ein Asylgesuch bereits dann beförderlich behandeln muss, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eine Katalogstraftat (Art. 66a VE-StGB) mit einem Strafmass von mehr als 6 Monaten beantragt hat.
Gemäss FR haben das Bundesamt für Migration (BFM) und das Bundesverwaltungsgericht die Asylgesuche von Personen, die mit einer rechtkräftigen Landesverweisung belegt worden seien, prioritär zu behandeln.
Die besondere Beförderlichkeit des Verfahrens sowie die vorangehende strafrechtliche Verurteilung sollen laut UNHCR keinen Einfluss auf die umfassende Prüfung und den Ausgang des Asylverfahrens haben, denn dieses soll fair und ohne Präjudiz durchgeführt werden.
3.3 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen (Art. 62 Bst. b AuG)
Laut SG ist nicht nachvollziehbar, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei einer Massnahme für junge Erwachsene nach Artikel 61 StGB möglich sein soll, nicht aber bei einer Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) oder bei einer Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Dieser Fehler ist zu korrigieren.
260 Diese sieht vor, dass im Grundsatz anspruchsberechtigte Personen von der Schweiz ferngehalten bzw. entfernt werden, wenn sie wegen schwerer geistiger und seelischer Störungen [...] eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. 261 ZG, Christian Meier.