Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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Einige Teilnehmende äusserten sich zum Deliktskatalog nach Variante 2.224 Begrüsst wird dieser von vereinzelten Teilnehmenden.225 Laut TI entspreche dieser eher dem Volkswillen. Der Deliktskatalog setze die neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 121 Abs. 3 und Abs. 4 BV) um.226

Der Deliktskatalog wird demgegenüber von mehreren Teilnehmenden kritisiert.227 Dieser sei deutlich zu weit gefasst.228 Er gehe über die Anforderungen der neuen Verfassungsbestimmung hinaus, in der von schweren Sexualdelikten oder Gewaltdelikten wie Raub die Rede sei,229 bzw. widerspreche der Intention der Initianten.230 Die Gleichstellung schwerster mit leichten Delikten (z.B. einfache Körperverletzung Art. 123 StGB, Antragsdelikt) wird bemängelt.231

Zu den einzelnen Delikten (Deliktsgruppen) bzw. der Generalklausel wird wie folgt kritisch Stellung genommen:232 Eine Ausweisung könne bei Widerhandlungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 BetmG (Bst. e) nicht akzeptieren werden (relativ geringe Risiken für die Gesundheit). Anders bei Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 BetmG. Diese beinhalteten systematisches und organisiertes Vorgehen, das finanzielle Ziele verfolge und geeignet sei, die Gesundheit vieler Personen zu schädigen.233 Amnesty moniert die Aufnahme von Artikel 115 AuG in den Deliktskatalog (Bst. j). Dadurch werde die bisherige sog. Härtefallregelung faktisch abgeschafft (Verstoss gegen Verhältnismässigkeitsprinzip). Es dürfe nicht sein, dass der Betrug im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsbereich (Bst. k) weiterreichende Folgen habe als andere Formen des Betrugs.234 Die zwingende Ausweisung bei dessen Vorliegen wird von Amnesty abgelehnt (Unverhältnismässigkeit). Bemängelt wird des Weiteren, dass der Deliktskatalog keine schweren Vermögensdelikte vorsehe (Schädigungspotential).235 LU fordert die Aufnahme von Artikel 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Die Aufzählung sämtlicher Tatbestände sei wenig praktikabel; sinnvoller sei eine Auffangklausel.236 Die Aufzählung ist nach Ansicht der UNIGE lückenhaft und berge das Risiko krasser Ungleichbehandlung.

2. Ausreisefrist und Einreiseverbot (Art. 73b VE-StGB)

Einzelne Teilnehmende vertreten die Auffassung, wonach die Regelung dem Verfassungsauftrag nach Artikel 121 Absatz 3–6 BV entspreche. Der Wiederholungsfall im Sinne von Artikel 73b Absatz 3 VE-StGB müsse zeitlich nicht in die Periode der Landesverweisung fallen.237

224 AG, AR, BE, GL, NE, SG, SH, TI, VD, ZG, ZH, BDP, SVP, Amnesty, CP, DJS, FIMM, fpv, KSBS, SBA, SFR, sgv, SKG, SKOS, Sosf, SSV, UNIGE, VKM. Die Tabelle führt nur jene Teilnehmenden auf, die sich grundsätzlich zum Deliktskatalog geäussert haben. Für Stellungnahmen zu Einzelpunkten vgl. unten. 225 TI, SVP, sgv. 226 SVP, sgv. 227 AG, BE, NE, SG, SH, VD, ZG, ZH, BDP, Amnesty, FIMM, DJS, KSBS, SBA, SFR, SKG, SKOS, Sosf, SSV, UNIGE. 228 BE, SG, BDP, DJS. 229 AG, ZH, BDP, SKG. 230 BDP, SKG. 231 AG, BE, NE, SH, VD, ZH, BDP, Amnesty, FIMM, SBA, SFR, SKG, SKOS, Sosf, SSV, VKM; ZG, KSBS: leichte Delikte. 232 Zu den kritischen Stellungnahmen von vereinzelten Teilnehmenden im Zusammenhang mit Bst. f (Einbruchsdelikt) vgl. vorne, Kap. IV Ziff. 1.1. 233 CP, fpv, ähnlich Amnesty (Hinweis auf mögliche Bagatellfälle von Art. 19 Abs. 1 BetmG). 234 ZH, SSV. 235 AR, GL, ZH, BDP (Wirtschaftsdelikte), SKG, VKM. 236 ZH, SKG. 237 SVP, sgv.