Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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gegen eine Landesverweisung wehre (bspw. Kriminaltouristen).254 Die Staatsanwaltschaft ist nach Ansicht von SG in der Lage, die geforderte Interessensabwägung vorzunehmen, denn auch ein Strafbefehlsverfahren kann weitreichende und fundierte Ermittlungen beinhalten, welche als solide Grundlage für den Entscheid der Landesverweisung dienen. Die Kompetenz der Staatsanwaltschaft würde durch den Ausschluss stark eingeschränkt.255 TI ist der Auffassung, dass das Strafbefehlsverfahren insbesondere für diejenigen beschuldigten Personen vorteilhafter ist, die sich in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befinden (rasches Urteil). Dadurch, dass die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl erheben könne, sei der Rechtsschutz ausreichend gewährleistet.256 Schliesslich macht BL geltend, mit Blick auf Schweizerinnen und Schweizer erscheine der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens bei Ausländerinnen und Ausländern mit dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot kaum vereinbar.

2. Jugendstrafgesetz (JStG)

Der in der Variante 1 vorgeschlagene Verzicht, die Landesverweisung im Jugendstrafrecht aufzunehmen, wird von zahlreichen Teilnehmenden begrüsst.257

Sofern Variante 2 die Landesverweisung minderjähriger Straftäter vorsehen würde, so wird dies als problematisch erachtet258 oder gar abgelehnt.259

Käme die Regelung von Artikel 73a–d VE-StGB (Variante 2) im Jugendstrafrecht zur Anwendung, muss nach Ansicht von SVJ Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d JStG geändert werden. Gemäss dieser Bestimmung sind im Jugendstrafverfahren nur die Artikel 69–73 StGB sinngemäss anwendbar. Bei einem Verzicht auf die Landesverweisung im Jugendstrafrecht (Variante 1) muss das Jugendstrafgesetz (JStG) in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe n dahingehend ergänzt werden, dass Artikel 369 Absatz 5bis VE-StGB sowie Artikel 371 Absatz 4bis VE-StGB keine Anwendung finden.

3. Ausländergesetz (AuG) und Asylgesetz (AsylG)

3.1 Unzulässigkeit des Widerrufs von Bewilligungen (Art. 62 Abs. 2 und 63 Abs. 3 VE-AuG)

Bleibt die Zuständigkeit für die Landesverweisung bei den Strafgerichten, besteht laut BL die Gefahr, dass lediglich die strafrechtlichen Komponenten berücksichtigt werden, währendem die Migrationsbehörden die bisherige fremdenpolizeiliche Perspektive nicht mehr einnehmen könnten. Es ist wichtig, dass die Migrationsbehörden, falls nötig, nachbessern könnten.

Eine Regelung, wonach die kantonale Migrationsbehörde eine Person nicht mehr ausländerrechtlich wegweisen darf, wenn das Gericht in Bezug auf dieselben Delikte von der Landesverweisung abgesehen hat, kommt nach Ansicht von LU einer offensichtlichen Privilegierung von Straftätern gegenüber andern Ausländern gleich, welche wegen anderen, allenfalls geringfügigeren Vorkommnissen ausländerrechtlich weggewiesen würden.

Nach Meinung von Christian Meier ist der vorgeschlagene Wortlaut zu absolut. Bei Mehrfachverurteilungen sollen die ausländerrechtlichen Behörden zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Bewilligung weiterhin widerrufen können, selbst wenn einzelne Gerichte in ihrem jeweiligen Urteil von der Landesverweisung abgesehen haben. Der vorgeschlagene Wortlaut ist problematisch, denn dieser lässt auch bei einer Person, die wegen

254 SG, ZG, 255 KSS. 256 GE, OW, TI. 257 FR, LU, SH, ZH, SP, SVP, Caritas, DJS, KSBS, KSS, NKS, Secondas, SKS, SVJ, TS, Unia. 258 BE, LU. 259 Amnesty.