Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

VI. Änderung anderer Bundesgesetze

Variante 2 entspricht – mit Ausnahme einiger weniger formeller Anpassungen – dem Vorschlag, den die Vertreter des Initiativkomitees in die Arbeitsgruppe des EJPD eingebracht haben. Es wurde bewusst darauf verzichtet, materielle Ergänzungen, insbesondere betreffend die Änderung anderer Bundesgesetze, vorzunehmen.

In der Vernehmlassung wurde daher festgestellt, Variante 2 lasse verschiedene Fragen offen, an deren Beantwortung ein erhebliches Interesse bestehe (Landesverweisung für Jugendliche, Militärstrafrecht, Schnittstellen zum Ausländer- und Asylrecht, Strafregisterrecht). Variante 1 sei vollständiger und in sich geschlossener.245 Andere Teilnehmende kritisieren demgegenüber, dass der Bundesrat in Variante 2 keine «Änderungen bisherigen Rechts» vorgeschlagen habe.246

1. Strafprozessordung (StPO)

1.1 Landesverweisung als Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung

Einige Teilnehmende regen an, Artikel 130 StPO in dem Sinne zu ergänzen, dass auch die drohende Landesverweisung in Anbetracht ihres einschneidenden Charakters ein Fall notwendiger Verteidigung darstelle.247

1.2 Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352 Abs. 2 VE-StPO; Variante 1)

Diverse Teilnehmende begrüssen es, dass eine Landesverweisung nur im ordentlichen Verfahren ausgefällt werden können soll.248 Solche einschneidende Massnahmen müssten durch ein unabhängiges Gericht ausgesprochen werden.249 Nach der SKG sei es rechtsstaatlich problematisch, dass eine derart einschneidende Massnahme im Strafbefehlsverfahren ausgefällt werden können solle.250 Setze man die (bewusst) beschränkte Sanktionsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren in Relation zur Kompetenz zur Verhängung von Landesverweisungen für die Dauer von 5–10 Jahren, so würde dies ein Missverhältnis darstellen und aus rechtstaatlicher Sicht den zulässigen Rahmen einer im Strafbefehlsverfahren ausgefällten Sanktion sprengen.251 Laut AG sei die erforderliche umfassende Interessensabwägung bei der Anordnung einer Ausschaffung bei Strafen unter 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe nicht strafbefehlstauglich. ZH regt darüber hinaus an, vertieft zu prüfen, ob eine Landesverweisung auch im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden könnte, wenn die betroffene Person über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (z.B. Kriminaltouristen). LU ist der Ansicht, dass, wenn in leichteren Fällen die Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können solle (Variante 2), die Dauer der aussprechbaren Landesverweisung in Bezug auf die Mindest- und Höchstdauer eingeschränkt werden müsse (analog Strafmass).

Ebenfalls diverse Teilnehmende lehnen demgegenüber den Ausschluss der Möglichkeit ab, die Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren aussprechen zu können.252 Dies mit Hinweis auf die erheblichen Mehrkosten gerichtlicher Verfahren.253 Es gebe Fälle, wo die Sachlage auch bezüglich der Landesverweisung klar sei und sich die betroffene Person nicht

245 AR, BE, JU, TI. 246 SVP (inkl. SVP GR), sgv. 247 BE, LU, NE, KSBS, KSS. 248 AG, BE, JU, LU, NE, ZH, SP, BA, KSBS, SKG; BS stellt die Legitimität der Staatsanwalt zur Aussprechung der Landesverweisung in Frage, weist aber gleichzeitig auf die Kostenfolgen hin. 249 LU, ZH, SKG; ähnlich BE. 250 SKG. 251 BA; ähnlich KSBS. 252 AI, BL, GE, OW, SG, SH, TI, ZG, KSS. 253 BS, GE, OW, SG, SH; ähnlich BS.