Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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Andere äussern sich wiederum kritisch zur Dauer der Landesverweisung.238
3. Vollzug (Art. 73c VE-StGB)
Für den Vollzug nach Absatz 1 sollen die Migrationsbehörden zuständig sein.239
Nach Meinung der DJS scheint gestützt auf Absatz 2 eine EMRK-konforme Einzelfallprüfung im Rahmen des Vollzuges der Landesverweisung ausgeschlossen zu sein.
Das UNHCR äussert Bedenken, wonach Absatz 3 die notwendige Einzelfallbeurteilung beeinträchtigen könnte. Der Automatismus berge in bestimmten Einzelfällen die erhebliche Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots.
Die Fristen von 30 Tagen nach Absatz 4 werden als zu kurz erachtet.240 Nach Meinung von AG sind solche Bearbeitungsfristen für beide Verfahren abzulehnen oder zumindest zu relativieren («in der Regel»). Ferner sei angesichts der Tragweite der Landesverweisung der Ausschluss eines Weiterzugs an das Bundesgericht inakzeptabel.241
Des Weiteren kritisiert Amnesty, dass neben dem Non-Refoulement-Gebot keine weiteren Vollzugshindernisse geprüft werden können. Auch eine Unterbrechung oder spätere Aufhebung der Landesverweisung sei nicht vorgesehen, und der Aufenthaltsstatus werde nicht geregelt. Das UNHCR weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet sein muss, dass Rechtsbehelfe gegen Verfügungen über Landesverweisungen, bei denen eine Verletzung der EMRK nicht ausgeschlossen werden kann, automatisch Suspensiveffekt haben müssen. Die BA weist schliesslich darauf hin, dass Artikel 74 Absatz 1 StBOG angepasst werden müsse, da die Massnahme der Landesverweisung in der geltenden Fassung nicht enthalten sei.
4. Massgebendes Recht (Art. 73d VE-StGB)
Diese Regelung, wonach Artikel 73a–73c VE-StGB nicht zwingendem Völkerrecht vorgehe, wird von einzelnen Teilnehmenden abgelehnt.242 Das Landesrecht müsse sämtliche internationalen Menschenrechtsnormen beachten. Diesbezügliche Einschränkungen seien nur auf der Grundlage der nach internationalem Recht anerkannten Rechtfertigungsgründe zulässig.243 Das UNHCR äussert sich besorgt über die Methodik in der Schweizer Rechtsetzung, internationales Recht in zwingendes und nicht zwingendes Völkerrecht zu unterteilen, und möchte daran erinnern, dass die Schweiz sich mit Unterzeichnung verschiedener Flüchtlings- und Menschenrechtsabkommen zur Respektierung der dort enthaltenen Normen und Prinzipien in ihrer Gesamtheit verpflichtet habe.
5. Sozialmissbrauch (Art. 151a VE-StGB)
Zum neuen Straftatbestand des Sozialmissbrauchs äussern sich wenige Teilnehmende.244 Die Stellungnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen zu Artikel 148a VE-StGB in Variante 1 (vgl. vorne, Kap. IV Ziff. 5).
238 Vgl. vorne, Kap. IV Ziff. 1.3 (Variante 1). 239 ZH, KSBS, KSS. 240 AG, BS. 241 GPS, SKF. 242 JU, GPS, Amnesty, UNHCR, UNIGE. 243 Amnesty; ähnlich JU, GPS, UNIGE. 244 LU, ZH, Amnesty, Caritas, SKG, UNIGE.