Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 8 Seiten
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sen, nach welcher der Bundesrat die qualifizierten Zeitstempel zu einem späteren Zeitpunkt obligatorisch erklären könnte.
5.2 Haftung für Signaturschlüssel (Art. 59a Abs. 1 OR)
Die Kantone ZH, GL und JU sowie FDP, Städteverband, economiesuisse, SAV, ISSS, CI AG, Die Post, SWICO, BIT, PrivaSphere, SwissHoldings und CVCI erachten die in
Art. 59a Abs. 1 OR geregelte Haftung für Signaturschlüssel als nicht unproblematisch. Die Mehrheit empfiehlt diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. SAV, Die Post und Priva-Sphere vertreten die Auffassung, dass Art. 59a Abs. 1 OR beibehalten werden kann, sofern eine Lockerung vorgenommen wird.
Laut der Stellungnahme der Post sei es nur sinnvoll, den Inhaber der geheimen kryptographischen Schlüssel in die Haftung zu nehmen, wenn auch die Drittperson in die Pflicht genommen wird. Daher erachtet sie es als wichtig, dass im Gesetz alle Akteure, deren Rechte und Pflichten erwähnt werden und verlangt eine Herabstufung der gesetzlich verankerten Sicherheitsanforderung.
Economiesuisse, ISSS, SWICO und SwissHoldings sehen Art. 59a Abs. 1 OR als einen der wesentlichen Gründe für die ungenügende Akzeptanz der elektronischen Signatur im Rechtsverkehr. Eine derartige verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung der Schlüsselinhaber sei auch dem harmonisierten europäischen Signaturrecht (Europäische Signaturrichtlinie 1999/93/EG) fremd. Es erscheint als wichtig und zwingend, in diesem Punkt keine vom Recht der EU abweichende Haftungsregelung vorzusehen.
Die Kantone ZH und GL sowie economiesuisse halten diese Bestimmung für überflüssig. Der Kanton ZH fragt sich, ob nicht bereits die allgemeinen vertraglichen bzw. ausservertraglichen Haftungsbestimmungen des OR genügen. Er schlägt diesbezüglich eine Prüfung vor. Der Kanton GL sieht in Art. 41 OR bereits eine ausreichende Grundlage für allfällige Schäden. Economiesuisse erachtet Art. 59a Abs. 1 OR als unnötige Bestimmung. Denn es ergebe sich bereits aus Art. 14 Abs. 2bisOR, dass jeder Benutzer von elektronischen Signaturen bzw. Zertifikaten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen grundsätzlich rechtlich verbindlich kommuniziert.
Die Haftungsklausel Art. 59a Abs. 1 OR führt nach der Auffassung der FDP zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung der elektronischen und handschriftlichen Signatur.
Der Kanton JU sowie Städteverband, CI AG und CVCI weisen in ihrer Stellungnahme auf einen Widerspruch hin, der ihrer Meinung nach beseitigt werden müsse. Zu Art. 59a Abs. 1 OR wird im erläuternden Bericht gesagt, dass hier der Begriff "Signaturschlüssel" nicht durch den generellen Begriff "kryptographischer Schlüssel" ersetzt werde. Tatsächlich ist im Entwurf dann aber vom Inhaber eines geheimen "kryptographischen Schlüssels" die Rede. Vorliegend müsste weiterhin der Begriff "Signaturschlüssel" verwendet werden, um die Haftung (wie beabsichtigt) auf Signaturanwendungen zu beschränken.