Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 8 Seiten

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bilität hin zu überprüfen und die laufende Weiterentwicklung des internationalen Rechts stets im Auge zu behalten (vgl. dazu den Hinweis in Punkt 1 Ausgangslage).

5 Grundsatzfragen

5.1 Einführung des qualifizierten Zeitstempels

In der Rubrik "Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts" geht es unter anderem um die Anpassung des Obligationenrechts. Zur Diskussion steht eine Variante zu Art. 14 Abs. 2bis OR. Danach wird die qualifizierte elektronische Signatur mit einem obligatorischen Zeitstempel versehen. Die Kantone ZH, BE, LU, SZ, GL, SO, SH, AG, TI und GE sowie SAV, CI AG, SWICO und SwissHoldings begrüssen diesen Vorschlag.

Die Kantone SZ und GE sowie CI AG argumentieren dabei insbesondere mit der Beweisproblematik. Im Hinblick auf die höhere Rechtssicherheit sei diese Variante zu bevorzugen. Im Gerichtsverfahren stellen sich immer wieder Beweisprobleme. Mit der Einführung eines qualifizierten Zeitstempels könnte diese Problematik entschärft werden. Auch der Kanton ZG, der die Neuformulierung von Art. 14 Abs. 2bisOR ablehnt, schliesst sich dem erwähnten Argument an, sieht aber vorliegend andere Probleme, die in diesem Zusammenhang auftreten können (siehe unten).

Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass der Zeitstempel zur Vorbeugung von Betrugs- und anderen Fälschungsszenarien dient. Zwar kann auch bei der eigenhändigen Unterschrift nicht festgestellt werden, wann genau sie angebracht wurde. Allerdings ist die eigenhändige Unterschrift gerade durch ihre Eigenhändigkeit besser gegen Fälschungen geschützt, welcher bei der elektronischen Signatur entfällt. Aus diesem Grund erachtet der Kanton ZH den Zeitstempel als notwendig.

SWICO und SwissHoldings erachten den Zeitstempel als wesentlichen Bestandteil der elektronischen Signatur. Beide teilen die Auffassung, dass hiermit die Möglichkeit geschaffen wird Dokumente so elektronisch zu kennzeichnen, dass dessen Herkunft/Urheber nachvollziehbar und garantiert werden kann.

Die Kantone SO, VD und VS begrüssen, dass sich das ZertES selbst zu dieser Frage nicht äussert und dieses Erfordernis bei Bedarf in der jeweiligen (Spezial-) Gesetzgebung vorgesehen wird.

Die Kantone ZG, TG und JU sowie Die Post und PrivaSphere halten hingegen an der bisherigen Formulierung von Art. 14 Abs. 2bisOR fest und lehnen die Einführung des qualifizierten Zeitstempels ab. Der Kanton ZG, Die Post und PrivaSphere sehen vorliegend das Problem im Zusammenhang mit der Online-Verbindung. Das Anbringen eines qualifizierten Zeitstempels bedingt eine Online-Verbindung. Das bedeutet, dass man für die Einbetung eines Zeitstempels in die elektronische Signatur zum Zeitpunkt des Signierens mit dem Internet verbunden sein muss. Die Praxiserfahrung zeigt, dass diese Online-Verbindung nicht immer gegeben ist. Folglich bewirkt die Einführung der Zeitstempelungspflicht, dass elektronische Signaturen nicht mehr "offline" erstellt werden können. Aus diesem Grund ist die Pflicht jeder qualifizierten elektronischen Signatur einen qualifizierten Zeitstempel beizufügen aktuell abzulehnen. Gemäss PrivaSphere wäre vorliegend eine Kann-Formulierung ins Auge zu fas-