Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 8 Seiten
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5.3 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
5.3.1 Verwaltungsverfahrensgesetz
Zu Art. 21a Abs. 2 VwVG:
Für Die Post ist nicht einsichtig, weshalb hier nicht eine qualifizierte elektronische Signatur gefordert wird und schlägt vor diesen Begriff an Stelle der "geregelten elektronischen Signatur" in Art. 21a Abs. 2 VwVG aufzunehmen. (Gilt auch für Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 130 Abs. 2 ZPO und Art. 110 Abs. 2 StPO).
Der SAV schlägt eine Änderung von Art. 21a Abs. 2 VwVG vor. Der entsprechende Formulierungsvorschlag und weitere Bemerkungen zu Artikeln des VwVG, die nicht Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfes sind, können im Anhang entnommen werden.
5.3.2 Bundesgerichtsgesetz
Zu Art. 42 Abs. 4 BGG:
Das BGer begrüsst, dass an Stelle der "anerkannten elektronischen Signatur" neu die "geregelte elektronische Signatur" tritt. Es weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Verwendung dieses Begriffes in Art. 42 Abs. 4 BGG zu Fehlinterpretationen verleite. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass beliebige Angestellte von Anwaltskanzleien, die sich als juristische Personen konstituiert haben, beim Bundesgericht fristwahrende Eingaben machen können. Dieses Recht steht nur den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu. Für solche Eingaben muss das BGer weiterhin eine qualifizierte elektronische Unterschrift verlangen können.
Der SAV schlägt eine Änderung von Art. 42 Abs. 4 BGG vor. Der entsprechende Formulierungsvorschlag und weitere Bemerkungen zu Artikeln des BGG, die nicht Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfes sind, können im Anhang entnommen werden.
5.3.3 Zivil- und Strafprozessordnung
Der SAV wünscht, dass im Zuge der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs je nach zu regelnden Abläufen geprüft wird, ob der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur überhaupt notwendig sei oder bereits der Einsatz einer geregelten elektronischen Signatur den berechtigten Anliegen an die Identifizierung des Absenders / Berechtigten genüge. Er schlägt deshalb vor, der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur auf das absolut Notwendige zu beschränken.
So ist es beispielsweise nicht notwendig, Beilagen zu einer Eingabe an ein Gericht oder eine Behörde mit einer Signatur zu versehen. Demgegenüber kann es angezeigt sein, eine Eingabe mit einer qualifizierten Signatur zu versehen.
Zu Art. 130 Abs. 2 ZPO/Art. 110 Abs. 2 StPO:
ISSS begrüsst, dass neu die "geregelte elektronische Signatur" sowohl für die Übermittlung von Parteieingaben im Zivilprozess wie auch im Strafverfahren verlangt wird. Aufgrund der Erfahrungen mit dem ZertES von 2003 dürfte dies jedoch nicht ausreichen, damit sich in der Praxis der elektronische Verkehr mit den Zivil- und Strafgerichten ohne grosse Einschränkungen und Verzögerungen durchsetzen wird. Aus diesem Grund beantragt ISSS, dass verfahrensbeteiligte Private das Recht erhalten sollten, die elektronische Kommunikation zu verlangen. Dies im Gegensatz zur heutigen Praxis, welche die elektronische Kommunikation nur