Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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die individuelle Vorsorge, die heute im Rahmen der 3. Säule gefördert wird. Die Wurzeln der
2. Säule reichen zurück ins 19. Jahrhundert. Die 1. Säule schliesslich trat auf den 1. Januar 1948 in Kraft.
Die 1. Säule hat als erstes Eingang in die Bundesverfassung gefunden. In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 wurde Art. 34quater aBV angenommen, der den Bund verpflichtete, die Alters- und Hinterlassenenversicherung und später die Invalidenversicherung einzuführen. In der Referendumsabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung akzeptiert, welches am 1. Januar 1948 in Kraft getreten ist. Ziel der AHV war eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung wurde am 19. Juni 1959 von der Bundesversammlung erlassen und auf den 1. Januar 1960 in Kraft gesetzt.
Nach der 5. AHV-Revision wurde offensichtlich, dass die Leistungen der AHV/IV in ihrer damaligen Ausgestaltung die Existenz nicht zu sichern vermochten. Man stand vor der Entscheidung, wie der weitere Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vor sich gehen sollte. Zur Diskussion standen zwei Möglichkeiten: Einerseits konnte man am historisch gewachsenen Dreisäulenprinzip festhalten, indem man sowohl die erste wie auch die zweite Säule ausbaute und die Selbstvorsorge im Rahmen der 3. Säule förderte, oder man konnte einseitig nur die AHV/IV verstärken. In der letzteren der beiden Varianten sah man die Gefahr, dass die zweite Säule in der ersten aufgehen würde und viele Arbeitgeber neben den – höheren – Beiträgen an die 1. Säule keine zusätzlichen Beiträge an eine weitergehende Vorsorge mehr leisten würden. Um die Existenzsicherung allein durch die Renten der 1. Säule gewährleisten zu können, hätten die Renten der AHV und der IV so stark angehoben werden müssen, dass diese praktisch zu Einheitsrenten verkommen wären. Aus diesen Gründen wurde entschieden, die drei Säulen gleichermassen auszubauen und zu fördern.
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zu AHV/IV wurde am 19. März 1965 von den eidgenössischen Räten verabschiedet und trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Es stärkte die 1. Säule, indem es dazu beitrug, das Ziel der angemessen Deckung des Existenzbedarfs zu erreichen. Ursprünglich sollten die Ergänzungsleistungen nur vorübergehenden Charakter haben und wegfallen, sobald die Renten der 1. Säule den Existenzbedarf deckten.
Am 3. Dezember 1972 stimmte das Volk der Verankerung des 3-Säulen-Prinzips in der Bundesverfassung zu. Der damalige Art. 34quater BV wurde angepasst. Als Ziel der 2. Säule wurde die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise definiert. Die Bundesversammlung verabschiedete am 25. Juni 1982 nach langen Vorarbeiten das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welches auf den 1. Januar 1985 in Kraft trat.
Die verfassungsrechtliche Grundlage der individuellen Selbstvorsorge (3. Säule) befindet sich ebenfalls in Art. 34quater aBV. Darauf abgestützt sind Art. 82 BVG sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). In der individuellen Vorsorge werden das Leistungsziel und deren Finanzierung durch den Versicherten bestimmt. Der Bund muss die individuelle Selbstvorsorge durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik fördern.
In der Botschaft zur Änderung von Art. 34quater aBV (Gegenentwurf des Bundesrates) sprach sich der Bundesrat dafür aus, dass „die Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die gewohnte Lebenshaltung sollen beibehalten können.“ Bei den unteren Einkommenskategorien soll dieses Ziel bereits durch die AHV/IV allein erreicht werden, der die Aufgabe zufällt, den Existenzbedarf zu sichern. Bei den mittleren Einkommenskategorien soll die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung mit Hilfe der beruflichen Vorsorge erreicht werden können. Die Selbstvorsorge soll die berufliche Vorsorge für höhere Kader ergänzen und den Selbstständigerwerbenden einen Ersatz für die berufliche Vorsorge sein. Man bekannte sich dazu, dass die Renten der AHV und der IV Basisleistungen darstellen sollen, die im Risikofall die Bedürfnisse aller Versicherten nicht allein zu decken vermögen.