Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Art. 34quater aBV wurde im Rahmen der Verfassungsrevision von 1999 in die Art. 111 – 113 BV überführt. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) wurde Art. 112 BV erneut geändert. Die Förderung der Eingliederung Invalider wurde im neuen Art. 112b BV und die Betagten- und Behindertenhillfe im neuen Art. 112c BV geregelt. Ferner wurden die ursprünglich als Provisorium in einer Übergangsbestimmung (Art. 10 Abs. 1 der Übergansbestimmungen zur BV) geregelten Ergänzungsleistungen mit der Aufnahme in den neuen Art. 112a BV als dauerhaftes Instrument eingeführt. Diese verfassungsrechtliche Neuordnung wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommen und trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

Das 3-Säulen-System hat erheblich zur Verminderung von Altersarmut beigetragen. Rund 30.6% der Ehepaarhaushalte beziehen Leistungen aus allen drei Säulen. 48.4% der Ehepaarhaushalte erhalten Renten aus der 1. und der 2. Säule und 13.5% beziehen nur AHV-Leistungen, inklusive EL1.

Das Verhältnis der durchschnittlichen Einkommen einer Rentnergruppe zum durchschnittlichen Einkommen der Erwerbstätigen-Haushalte wird anhand der Quasi-Ersatzquote errechnet. Dabei wird von einer Referenzperson ausgegangen, deren Alter höchstens fünf Jahre unter dem ordentlichen Rücktrittsalter liegt. Die Quasi-Ersatzquote betrug 2005 bei Rentnern, die Leistungen aus allen 3 Säulen erhalten, 82.5%. Bei Bezügern von Leistungen der 1. und der 2. Säule betrug sie 71.2%. Bei Rentnern, die lediglich auf Leistungen der AHV zurückgreifen konnten, lag die Quasi-Ersatzquote bei 62.0%2. Diese Zahlen zeigen, dass das Verfassungsziel von rund 60% des letzten Brutto-Erwerbseinkommens erreicht wird.3 Eine andere Frage ist jedoch, ob diese rund 60% auch wirklich in jedem Fall zum Leben reichen.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die 2. Säule noch immer im Aufbau befindet. Dies bedeutet, dass erst im Jahre 2025 Renten ausgezahlt werden, deren Höhe auf einer vollen Beitragsdauer basiert.

1.4.2 Die berufliche Vorsorge im Speziellen

Bei der Einführung des BVG-Obligatoriums im Jahr 1985 bestanden schon zahlreiche Pensionskassen, Hilfskassen und andere zu Gunsten der Arbeitnehmer gegründete Vorsorgeeinrichtungen. Diese wurden vom Arbeitgeber auf einer freiwilligen Basis geschaffen.4 Weil trotz günstiger Entwicklung dieser Einrichtungen ein Teil der Bevölkerung über keine oder nur eine eingeschränkte 2. Säule verfügten, wurde die berufliche Vorsorge 1985 für obligatorisch erklärt. Damit wurden zwei Ziele verfolgt: Erstens sollten auch die restlichen 20%, bis dahin nicht versicherten Personen versichert werden. Zweitens sollten alle Versicherten einer gut ausgebauten Kasse, welche die Risiken Alter, Tod und Invalidität deckt, angeschlossen werden.5

Wichtig war dem Gesetzgeber, dass die Vorteile des gewachsenen Systems erhalten blieben. Die berufliche Vorsorge sollte weiterhin vom Arbeitgeber anhand der Bedürfnisse

1 Zu beachten ist, dass zwei Drittel der Personen, die angeben, nur eine Rente der AHV zu beziehen, ein Nebeneinkommen haben (Vermögensertrag oder/und Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Bundesamt für Statistik, Alterssicherung in der Schweiz 2008, Indikatoren zur Alterssicherung, Neuchâtel 2011, in: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/13/04/02/data/02.html.

2 Bundesamt für Statistik, Statistik Alterssicherung: Analyse der Vorsorgesituation der Personen rund um das Rentenalter anhand der Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2002 und 2005, Neuchâtel 2007, S. 50.

3 Der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle zu betonen, dass die Quasi-Ersatzquote nicht direkt auf den Wohlstand der Rentner schliessen lässt. Das den Berechnungen zugrunde liegende Datenmaterial macht nämlich keine Angaben zu den Vermögenswerten. Auswertungen von Steuerstatistiken belegen aber, dass sich das Vermögen im Alter generell erhöht.

4 BBl 1976 I 149, S. 150 f.

5 BBl 1976 I 149, S. 156 f.