Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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in einer langfristigen Optik Sinn machen, kurzfristig jedoch schwierig zu begründen sind. Beispielsweise sind Szenarien vorstellbar, in denen die Zinsen und die Inflation massiv gestiegen sind, die Ergebnisse der Formel jedoch tiefe Resultate liefern. Auch beziehen sich die Formeln auf die Vergangenheit, während der Satz für die Zukunft festgelegt wird. Gegen die Verwendung einer Formel spricht zudem die gewünschte Konstanz in der beruflichen Vorsorge, die massgeblich zur Systemreputation beiträgt.

Ohne Konsens ist auch eine Änderung der aktuellen gesetzlichen Grundlage kaum realistisch. Forderungen, welche eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen benötigen würden, wie die Nichtberücksichtigung von risikoträchtigen Anlagen in der Formel, oder der Einbezug der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung, sind deshalb wahrscheinlich schwierig zu verwirklichen. Dies gilt auch für eine Abschaffung des Mindestzinssatzes, welche von einer grundsätzlichen und weitgehenden Reform der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge begleitet werden müsste.

Wesentlich bei der Bestimmung des Mindestzinssatzes ist, dass der Satz auch erreicht werden kann. Je nach Ausgangsjahr wäre dies in den letzten Jahren nicht der Fall gewesen, vor allem dann, wenn man die letzten 10 Jahre betrachtet. Auch die Renditeaussichten sind infolge der tiefen Zinsen nicht berauschend (vgl. Kapitel 7). Angesichts der finanziellen Lage der Kassen, welche zwar zur Festlegung des Mindestzinssatzes nicht berücksichtigt werden darf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satz zu tief war. Ebenso muss angesichts des zu hohen Umwandlungssatzes vermieden werden, dass der Mindestzinssatz den Kassen noch zusätzliche Belastungen aufbürdet.

10.4.1.2 Lösungsansatz A: Festlegung des Mindestzinssatzes bzw. der Verzinsung durch das paritätische Organ

Der Mindestzinssatz könnte vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Kasse festgelegt werden. Der Vorteil einer solchen Lösung wäre, dass auf die individuellen Möglichkeiten der Kasse Rücksicht genommen wird. Zudem würde damit eine gewisse Entpolitisierung erreicht, soweit das in diesem sensiblen politischen Themenbereich überhaupt möglich ist. Wie jedoch unter Kapitel 10.1 bereits erwähnt, liegt die Begründung für einen Mindestzinssatz in der aktuellen Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge mit Zwangsanschluss und weitgehend ohne Wahlmöglichkeiten. Wenn jeder Kasse die Möglichkeit zugestanden wird, einen eigenen Mindestzinssatz zu gewähren, dann sollte dem Versicherten auch die Möglichkeit zugestanden werden, die entsprechende Kasse bei mangelhafter Leistung zu wechseln.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

10.4.1.3 Lösungsansatz B: Mehrheitsformel der BVG-Kommission als Basis

Gemäss diesem Lösungsansatz wird die Formel, welche die BVG Kommission favorisiert (=Mehrheitsformel der BVG-Kommission, vgl. Formel 3 oben) als Basis zur Festlegung des Mindestzinssatzes verwendet. Aktuell ergibt die Formel wirtschaftlich gesehen einen eher zu hohen Satz, dies aufgrund der Verzögerung infolge des 7-jährigen gleitenden Durchschnittes der Bundesobligationen. Diese Effekte gleichen sich jedoch über die Jahre aus. Da gesetzliche Änderungen kaum realistisch sind und die Formeldiskussion bereits seit längerem geführt wird, ist die Suche nach neuen Formeln deshalb nicht adäquat.

In den letzten Jahren wäre der Satz, welcher sich aus der Mehrheitsformel der BVG-Kommission ergibt, erreichbar gewesen. Es kann ein Portfolio konstruiert werden, mit welchem der Mindestzinssatz (fast) immer erreicht werden kann, unabhängig davon, wie sich die Märkte entwickeln145. Es existiert ein „Rückzugsportfolio“, die Formel ist demnach (annäherungsweise) replizierbar. Auch die Versicherer können diesen Mindestzinssatz grundsätzlich erreichen. Es ist ein MINDEST-Zinssatz, der erreichbar ist.

145 Die Reduktion um 30% bei R führt dazu, dass nur in ganz aussergewöhnlich negativen Monaten der Mindestzinssatz nicht erreicht werden kann.