Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Da auch die Mehrheit der BVG-Kommission die entsprechende Berechnungsweise unterstützt, kann davon ausgegangen werden, dass diese Formel auch von einer Mehrheit in Fachkreisen gut aufgenommen wird. Mit der Verwendung der Mehrheitsformel als Basis für die Festlegung des Mindestzinssatzes wird auch der bisherigen Diskussion Rechnung getragen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist eine Kompromisslösung kaum realistisch.

Die Formel hat vorteilhafte Eigenschaften wie z.B. eine Absicherung gegen unten bei einer negativen Entwicklung und eine angemessene Berücksichtigung einer positiven Entwicklung.

Der daraus resultierende Satz entspricht annäherungsweise im Durchschnitt dem effektiv festgelegten Mindestzinssatz146 der letzten Jahre. Betrachtet man die Entwicklung des Deckungsgrades der Kassen, welche zwar gemäss Gesetz bei der Festlegung des Satzes nicht berücksichtigt werden darf, so muss man diese Verzinsung als fair bezeichnen. Die Formel der Minderheit der BVG Kommission (vgl. Formel 4 siehe oben) hätte einen Mindestzinssatz von rund 3% ergeben (Durchschnitt 2004 bis 2010), was doch wesentlich über dem effektiv festgelegten Satz gewesen wäre. Per Ende 2009 befanden sich rund 17% der registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche das Obligatorium versichern, in Unterdeckung. Auch hat die Mehrheit der Vorsorgeeinrichtungen ungenügende Wertschwankungsreserven. Bei einem höheren Mindestzinssatz wäre die finanzielle Lage der Kassen noch ungünstiger.

Da die Formel aber nur als Basis für die Festlegung des Satzes verwendet wird, kann der Bundesrat weiterhin auf aussergewöhnliche Situationen reagieren, in denen die Berechnungen ein Resultat ergeben, welches angesichts der besonderen Umstände nicht sinnvoll ist. In einer (unendlich) komplexen Wirklichkeit kann keine Formel ein in jedem Falle angemessenes Resultat errechnen. Dieses Vorgehen entspricht dem vom Bundesrat bereits kommunizierten Vorgehen zur Festlegung des Mindestzinssatzes147.

Die Verwendung der Formel der Mehrheit der BVG-Kommission als Basis für die Festlegung des Mindestzinssatzes hat jedoch auch den Nachteil, dass die Minderheit relativ stark ist und deshalb in absehbarer Zeit kein Konsens über die Festlegung und damit die adäquate Höhe des Satzes vorhanden sein wird. Gegen die Formel können zudem auch juristische Bedenken vorgebracht werden.148 Letztlich legt die Formulierung im Gesetz jedoch nur fest, welche Elemente bei der Festlegung des Satzes zu berücksichtigen sind. Wie genau der Bundesrat diese berücksichtigt, wird nicht erwähnt. Die Formulierung, dass der Bundesrat den Mindestzinssatz festlegt, lässt ihm ein angemessenes Ermessen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

146 Die Formel hätte im Durchschnitt von 2004 bis 2010 2.29% ergeben, der durchschnittliche effektive Mindestzinssatz lag bei 2.36% (bei dieser Berechnung wurden die Resultate aller Monate berücksichtigt).

147 Medienmitteilung des BSV, Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2%, veröffentlicht am 1. Oktober 2010, in: „http://www.bsv.admin.ch/aktuell/medien/00120/index.html?lang=de&msg-id=35361“.

148 Aus der Formulierung von Artikel 15 BVG ergibt sich nicht ausdrücklich, ob die Reduktion von 30% gerechtfertigt ist.