Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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11 Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen
11.1 Ausgangslage
Als Folge der Wirtschaftskrise von 2002 wurde das BVG teilrevidiert. Es wurden Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Art. 65d Abs. 2 BVG legt fest, dass die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen müssen. Zudem müssen sie der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung Rechnung tragen, insbesondere der Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner.
Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sind während der Finanzkrise 2008 und der aktuellen Schuldenkrise in eine Unterdeckung abgegleitet und die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zur Behebung einer Unterdeckung kamen erstmals zur Anwendung. Die Massnahmen haben sich grossmehrheitlich bewährt und es hat sich gezeigt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die Sanierungsmassnahmen ergriffen haben, schneller wieder in Überdeckung waren als Kassen, die lediglich auf eine bessere Performance gewartet haben. Probleme sind jedoch vor allem bei Kassen aufgetreten, die nur das BVG-Minimum abdecken, da diesen faktisch nur ein beschränktes Instrumentarium an Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Fallen sie in eine Unterdeckung, ist es für sie schwierig, wieder einen Deckungsgrad von 100% zu erreichen.
Neben den gesetzlichen Sanierungsmassnahmen setzten die Pensionskassen auch andere Lösungen wie z.B. eine Minder- oder Nullverzinsung um. Diese Massnahme, sowie die im Gesetz vorgesehenen Beiträge der Rentner, haben zu einigen Diskussionen Anlass gegeben. Im Folgenden werden diese Massnahmen, die Rentnerkassen sowie die Rolle des Sicherheitsfonds werden analysiert.
11.2 Problemanalyse
11.2.1 Sanierungsbeiträge von Rentnern
Das Gesetz sieht eine Kaskade von Sanierungsmassnahmen vor (Art. 65d Abs. 3 BVG). Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung
1. paritätische Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangen und
2. einen Beitrag bei den Rentnern erheben.
Als letzte Massnahme kann der Mindestzinssatz während einer limitierten Zeitspanne um höchstens 0.5 Prozentpunkte unterschritten werden.
Die schwierige Lage an den Finanzmärkten hat zu intensiven Diskussionen rund um die Möglichkeit, die Rentner zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung beizuziehen, geführt. Faktisch ist deren Beitrag sehr beschränkt, weil Beiträge nur auf dem Teil der laufenden Renten erhoben werden kann, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Auf Leistungen aus der obligatorischen Vorsorge können keine Beiträge erhoben werden (Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG). Konkret bedeutet dies, dass Beiträge nur auf jenen Leistungserhöhungen, auf die kein gesetzlicher oder reglementarischer Anspruch bestand, verlangt werden dürfen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Teuerungszulagen, die im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung gewährt werden, sowie um freie Mittel, die anlässlich einer Teilliquidation verteilt werden.
Der Sanierungsbeitrag der Rentner wird mit den laufenden Renten verrechnet, was zu einer temporär tieferen Rente führt. Die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs ist jedoch gewährleistet. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2009 (9C_708/2008) entschieden, dass nur jener Anfangsbetrag geschützt ist, welcher aus Beiträgen, Einkäufen und Zinsen besteht. Nicht zum Anfangsbetrag gehören Mittel, die der Versicherte nicht