Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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selber eingebracht hat (z.B. freie Mittel). Der Betrag der Rente, auf dem Sanierungsbeiträge erhoben werden können, wird durch diese Rechtsprechung leicht erhöht.

Die Möglichkeit, Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung beizuziehen, bleibt aber trotzdem sehr beschränkt. Dies zeigen auch die Zahlen aus dem Jahr 2008, wonach lediglich 0.8% der Vorsorgeeinrichtungen Sanierungsbeiträge von Rentnern erhoben haben149. Da die Vorsorgeeinrichtungen den Rentnern in den letzten zehn Jahren kaum mehr Teuerungszulagen oder andere freiwillige Leistungsverbesserungen gewähren konnten, hat diese vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Rentner an Sanierungsmassnahmen zu beteiligen, praktisch keine Bedeutung mehr. Dies führt in Kassen mit einem ungünstigen Verhältnis zwischen Aktiven und Rentnern zu grossen Problemen, da sie nur sehr schwer saniert werden können. Sie werden immer rentnerlastiger und somit unattraktiv für Arbeitgeber, die einen Anschluss suchen. Dadurch erhöht sich die Belastung für die verbleibenden Versicherten stetig. Eigentliche Rentnerkassen sind faktisch oft gar nicht mehr sanierbar und müssen liquidiert werden.

11.2.2 Fehlende Grundlage zur Durchsetzung von Sanierungsmassnahmen

Seit Januar 2005 und der Einführung der Art. 65c ff. BVG darf sich eine Vorsorgeeinrichtung für eine zeitlich begrenzte Periode in Unterdeckung befinden. Art. 65c Abs. 1 stellt jedoch zwei Bedingungen: Erstens ist eine Unterdeckung nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen des BVG bei Fälligkeit erbracht werden können (Bst. a). Zweitens darf die Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung nur ausweisen, wenn sie Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben (Bst. b). Dieses zweite Erfordernis wurde in Ziffer 226 Abs. 3 der Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 konkretisiert: Demnach muss eine Unterdeckung innert 5 bis 7 Jahren, längstens aber innert 10 Jahren, behoben werden. Dabei ist stets das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung nicht untätig bleiben darf. Während der letzten Krise wurde jedoch seitens der Aufsichtsbehörden festgestellt, dass einige unterdeckte Vorsorgeeinrichtungen keine oder offensichtlich ungenügende Sanierungsmassnahmen ergriffen und lediglich auf einen Aufschwung der Märkte warteten. Die Aufsichtsbehörden hatten jedoch keine genügende Grundlage, um Sanierungsmassnahmen mittels einer Verfügung durchzusetzen. Dies ist in jenen Fällen problematisch, wo die Unterdeckung so gross ist, dass sie mit verhältnismässigen Massnahmen bei langem Zuwarten nicht mehr behoben werden kann und die Gelder der Versicherten deshalb in Gefahr sind. Auch in Fällen, in denen absehbar ist, dass die ergriffenen Massnahmen innert angemessener Frist nicht in eine Überdeckung zurückführen, sollte die Aufsichtsbehörde ein Mittel haben, um im Interesse der Versicherten strengere Massnahmen durchzusetzen.

11.2.3 Nullverzinsung in Überdeckung

Die Minder- oder Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip ist eine vom Bundesgericht zugelassene Sanierungsmassnahme, sofern die Vorsorgeeinrichtung sich in Unterdeckung befindet.150 Das Anrechnungsprinzip bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihren Zinssatz frei festlegen kann, solange das effektive Altersguthaben des Versicherten mindestens dem aus dem Gesetz resultierenden Anspruch (=Schattenrechnung) entspricht. Verzinst eine Vorsorgeeinrichtung das gesamte (obligatorische und überobligatorische) Altersguthaben mit einem unter dem Mindestzinssatz liegenden Zins oder gar nicht, muss zumindest theoretisch dem obligatorischen Guthaben der Mindestzins gutgeschrieben werden. Dies hat zur (ebenfalls theoretischen) Folge, dass das obligatorische Guthaben ansteigt und das überobligatorische Guthaben zu Gunsten des obligatorischen reduziert wird. Die effektive

149 Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer zuhanden des Bundesrats vom Dezember 2009, S. 21.

150 BGE 132 V 278, E. 4.6.