Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Höhe des gesamten Altersguthabens bleibt bei einer Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip gleich und wird nur um die Altersgutschriften (= Sparbeiträge) erhöht.
Minder- und Nullverzinsungen können per Definition nicht von reinen BVG-Kassen durchgeführt werden (das effektive Altersguthaben erreicht lediglich den gesetzlichen Anspruch und darf nicht geschmälert werden) und sind bei Kassen im Leistungsprimat wirkungslos (kein Altersguthaben vorhanden). Die Möglichkeit der Nullverzinsung in Unterdeckung steht daher nur den umhüllenden Kassen im Beitragsprimat zur Verfügung.
Anlässlich der Finanzkrise im Jahr 2008 ist die Frage aufgetaucht, ob eine Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip auch schon dann durchgeführt werden kann, wenn die Vorsorgeeinrichtung sich (noch) nicht in einer Unterdeckung befindet. Konkret geht es um Fälle, in denen die Risikofähigkeit der Kasse eingeschränkt ist, weil die Wertschwankungsreserven die Zielgrösse nicht erreichen.
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 25. September 2009 (9C_227/2009) entschieden, dass eine Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip bei nicht vorhandener Unterdeckung unzulässig sei.151 Es hat argumentiert, dass bei einer Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip die wohlerworbenen Ansprüche auf das überobligatorische Altersguthaben verletzt werden und dass ein solcher Eingriff nicht zu rechtfertigen sei, solange sich die Kasse nicht in Unterdeckung befindet. Zudem hat es vorgebracht, dass eine Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip den Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 widersprechen würde. Ziffer 31 der Weisungen trägt den Titel „Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung“. Daraus hat das Bundesgericht a contrario geschlossen, dass eine Minder- oder Nullverzinsung bei Überdeckung nicht zulässig ist.
Das Bundesgerichtsurteil ist in der Praxis auf grosse Kritik gestossen. Es wird geltend gemacht, dass das Urteil den Charakter der umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen verkenne. Das Bundesgerichtsurteil geht davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen das obligatorische und das überobligatorische Altersguthaben getrennt führen. Auf dieser Annahme gründet auch die Haltung, dass eine Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip die wohlerworbenen Ansprüche am überobligatorischen Guthaben verletzen. Die umhüllenden Pensionskassen führen jedoch nur ein einziges Altersguthaben, das aus den obligatorischen und den überobligatorischen Ansprüchen besteht. Bei einer Nullverzinsung wird dieses Guthaben nicht reduziert, sondern es stagniert. Zugleich wird die Schattenrechnung erstellt, welche lediglich die gesetzlichen Ansprüche beinhaltet. Umhüllende Pensionskassen bewirtschaften also das gesamte Altersguthaben, welches sie mit der Schattenrechnung vergleichen, und nicht, wie das Bundesgerichtsurteil vermuten lässt, einen obligatorischen und einen überobligatorischen Vorsorgeteil, auf die man verschiedene Zinssätze (Zinssplit) anwenden könnte.
Des Weitern wird von den Urteilskritikern hervorgebracht, dass sich die Weisungen über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen nicht zur Frage äussern, ob eine Nullverzinsung auch dann zulässig ist, wenn die Vorsorgeeinrichtung sich zwar noch in Überdeckung befindet, jedoch in eine Unterdeckung abzugleiten droht. Die Weisungen befassen sich nur mit Unterdeckungen, was keinen Umkehrschluss auf Überdeckungen zulässt.
Schliesslich wird auch kritisiert, dass das Bundesgerichtsurteil den Pensionskassen verunmöglicht, das Abgleiten in eine Unterdeckung zu verhindern. Die Vorsorgeeinrichtung muss trotz sehr eingeschränkter Risikofähigkeit Risiken eingehen, um die Altersguthaben zu verzinsen (vgl. Kapitel 10).
Das erwähnte Urteil wurde in Dreierbesetzung gefällt und nicht in die amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide aufgenommen. Seither hatte das Bundesgericht keine Gelegenheit mehr, sich zu dieser Frage zu äussern. Es ist deshalb nicht klar, ob dieses Urteil
151 Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009, 9C_227/2009, E. 3.4.5.