Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Moral-Hazard-Verhalten dazu führt, dass nicht alle Vorsorgeeinrichtungen sich auf realistische technische Grundlagen stützen.

Ein Moral-Hazard-Verhalten kann auch bei der Auflösung von Anschlussverträgen auftreten. Art. 53e Abs. 4 BVG schreibt vor, dass die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, wenn die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung über deren Verbleib treffen können und der Anschlussvertrag keine diesbezügliche Regelung enthält. Es besteht die Gefahr, dass wegen dieser Regelung nicht versucht wird, den Rentnerbestand der neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. So wird die bisherige Kasse immer rentnerlastiger, bis sie schliesslich zu einer reinen Rentnerkasse mutiert. Da die Auffangeinrichtung keine laufenden Rentenverpflichtungen übernehmen muss (Art. 60 Abs. 6 BVG) und (ungenügend finanzierte) Rentnerkassen teuer und kaum sanierungsfähig sind, wird es in vielen Fällen wahrscheinlich, dass der Sicherheitsfonds die Leistungen sicherstellen muss.

11.3 Soll-Zustand

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre und der sich aufgrund der absehbaren demographischen Entwicklungen starken Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Rentnern muss die Möglichkeit verstärkt werden, die Rentner an Sanierungen zu beteiligen. Art. 65d Abs. 3 Bst. b letzter Satz BVG, wonach die beim Entstehen des Rentenanspruchs definierte Höhe der Renten gewährleistet ist, muss im Rahmen der Verfassung nuanciert werden. Die Aufsichtsbehörde muss zudem bei ungenügenden Sanierungsmassnahmen mit zwingenden Mitteln eingreifen können.

In der Frage der Nullverzinsung bei Überdeckung muss eine Lösung gefunden werden, die es den Pensionskassen erlaubt, unter gewissen Voraussetzungen auch präventiv bei eingeschränkter Risikofähigkeit Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.

Die aktive Schaffung von Rentnerkassen, die nicht genügend ausfinanziert sind, muss nach Möglichkeit verhindert werden.

11.4 Lösungsansätze

11.4.1 Problem A: Eingeschränkte Partizipation der Rentner an der Sanierung

11.4.1.1 Problembeschreibung A

Rentner können aufgrund der aktuellen Rechtslage faktisch kaum in Sanierungsmassnahmen einbezogen werden. Tatsächlich kann von ihnen nur ein Betrag auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist (Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG). Angesichts der demographischen Entwicklung in den nächsten Jahren ist dies problematisch. Für Rentnerkassen ist es sogar verheerend, wenn sie zur Sanierung nicht auf ihre Rentner zurückgreifen können.

11.4.1.2 Lösungsansatz A.1: Sanierungsbeiträge von Rentnern

Eine Möglichkeit, die Rentner an Pensionskassensanierungen zu beteiligen, ist die Erhebung von Sanierungsbeiträgen in klar definierten Situationen. Diese könnten im Überobligatorium beispielsweise 5% der Rente betragen. Ein solcher Beitrag würde mit der Rente verrechnet, was den Grundsatz, wonach die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs garantiert ist, für künftige Rentner relativieren würde.

Bei der Partizipation der Rentner an der Sanierung ist zu beachten, dass die wohlerworbenen Rechte zu wahren sind. Wohlerworbene Rechte ergeben sich aus der Eigentumsgarantie und dem Prinzip des Vertrauensschutzes. Sie können dem Destinatär ohne volle Entschädigung nicht entzogen werden. Im Sozialversicherungsrecht werden wohlerworbene Rechte nur zurückhaltend angenommen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung entschieden, dass Pensionsansprüche nur