Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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wohlerworbene Rechte darstellen, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der Gesetzesentwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden.154

Das BVG erwähnt die wohlerworbenen Rechte nur in Art. 91. Dieser bezieht sich auf die Rechte der Versicherten vor dem Inkrafttreten des BVG und kann nicht so verstanden werden, dass er die Rentenansprüche von künftigen Gesetzesentwicklungen ausnimmt. Einzelzusicherungen liegen nur vor, wenn der Rentenbescheid die Höhe der Rente explizit für unabänderbar erklärt, was in der Praxis höchst selten vorkommen dürfte. Es bestehen also grundsätzlich keine wohlerworbenen Rechte an Renten, was bedeutet, dass sie im Rahmen einer Gesetzesänderung für die Zukunft abgeändert werden können.

In der überobligatorischen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als Vorsorgevertrag bezeichnet. Dieser kann grundsätzlich nicht einseitig abgeändert werden, es sei denn, die Vorsorgeeinrichtung habe sich explizit ein einseitiges Abänderungsrecht vorbehalten. Dies ist häufig der Fall und führt dazu, dass eine Antastung des Überobligatoriums zu Sanierungszwecken nicht ausgeschlossen ist.

Sanierungsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise nicht mehr möglich ist. Die Leistungen der obligatorischen Vorsorge sind so berechnet, dass das Verfassungsziel erreicht wird. Dies bedeutet, dass mindestens laufende BVG-Minimum-Renten nicht gekürzt werden dürften.

Dieser Lösungsansatz wird in Zukunft wegen der demographischen Entwicklung in der Schweiz noch an Wichtigkeit gewinnen. Er erleichtert nämlich Vorsorgeeinrichtungen mit einem ungünstigen Aktiven/Rentner-Verhältnis die Sanierung. Aus sozialpolitischer Sicht ist zudem hervorzuheben, dass mit diesem Lösungsansatz verhindert werden kann, dass einzig die erwerbstätigen Generationen den Preis der aus heutiger Sicht zu optimistisch berechneten Renten tragen müssen.

In diesem Zusammenhang müsste die Vertretung der Rentner im obersten Organ geprüft werden. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde darauf verzichtet, den Rentnern von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Einsitz im obersten Organ einzuräumen. Es wurde damals argumentiert, dass die Altersrentner in den Genuss einer Besitzstandgarantie kommen und ihr Interesse faktisch nur darin besteht, die Leistungen der Teuerung anzupassen.155 Wenn aber Sanierungsbeiträge auch bei Rentnern erhoben werden könnten, wäre die Anfangsrente für künftige Rentner nicht mehr lebenslänglich in vollem Umfang garantiert. Es müssten ihnen deshalb entsprechende Mitspracherechte eingeräumt werden. So würde ihnen ermöglicht, bei Entscheiden, die einen Einfluss auf die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung haben, mitzuwirken.

Es müsste geklärt werden, wieviele Rentner im obersten Organ Einsitz nehmen dürften. Damit verbunden ist auch die Frage, ob die Rentner die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber oder eine eigenständige Kategorie vertreten würden. Eine Vertretung auf Kosten des Arbeitnehmerkontingents erscheint aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage schwierig. Gegen eine gesetzliche Vertretung auf Kosten des Arbeitgeberkontingents würden Arbeitgeber jedoch geltend machen, dass es sich bei den Rentnern um ehemalige Arbeitnehmer handelt.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

11.4.1.3 Lösungsansatz A.2: Teilgarantierte Rente

Eine andere Möglichkeit, Rentner vermehrt zur Sanierung einer Pensionskasse beizuziehen, besteht darin, die Höhe ihrer Rente von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung abhängig zu machen. Ein grosser Teil der Rente würde unabhängig der finanziellen Situation

154 BGE 106 Ia 163, E. 1a.

155 BBl 2000 2637, S. 2654 f.