Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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der Vorsorgeeinrichtung ausgezahlt (fixer Bestandteil), während ein anderer, kleiner Teil angepasst werden könnte (variabler Bestandteil). Der variable Teil würde dann angetastet, wenn die Aktiven auch Sanierungsmassnahmen tragen müssen. Es müsste genau festgelegt werden, wie gross der variable Teil bzw. der garantierte Teil der Rente ist. Die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs der künftigen Neurentner wäre nicht mehr garantiert. Bezüglich der Verfassungsmässigkeit einer Partizipation der Rentner an Sanierungsmassnahmen sei auf die Ausführungen beim Lösungsansatz A.1 verwiesen. Daraus ist zu schliessen, dass mindestens die aus der obligatorischen Vorsorge entstandenen Renten unabhängig der finanziellen Situation ausgezahlt werden müssten.
Die Konstanz in den Leistungen trägt bei den Versicherten erheblich zur Glaubwürdigkeit der
2. Säule bei und ermöglicht den Vorsorgeeinrichtungen eine gewisse Planung. Mit vorliegendem Lösungsansatz würde die Rente zwar nicht mehr jahrelang gleich bleiben, doch durch den grundsätzlich ausserordentlichen Charakter einer Unterdeckung und somit von Sanierungsmassnahmen wären die Auswirkungen auf die Konstanz relativ beschränkt.
Der Nachteil des vorliegenden Lösungsansatzes liegt darin, dass es vermutungsweise zu vermehrten Kapitalbezügen kommen würde, wenn diese nicht auch entsprechend der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden. Dies ist zwar aus einer rein finanztechnischen Ansicht wünschbar, weil sämtliche anlage- und versicherungstechnischen Risiken dadurch von den Kapitalbezügern übernommen würden. In Kapitel 2 wurde jedoch dargelegt, dass Kapitalbezüge sozialpolitisch nicht unproblematisch sind.
Analog zu Lösungsansatz A.1 müsste geprüft werden, ob den Rentnern im Gegenzug zu ihrer Partizipation an Sanierungsmassnahmen ein Einsitz im obersten Organ gewährt werden müsste (vgl. obenstehende Ausführungen).
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
11.4.2 Problem B: Fehlende Mittel zur Durchsetzung von Sanierungsmassnahmen
11.4.2.1 Problembeschreibung B
Vorsorgeeinrichtungen dürfen sich nur in Unterdeckung befinden, wenn sie Sanierungsmassnahmen ergreifen. Diese müssen innert angemessener Frist, d.h. innert 5 bis 7, maximal jedoch 10 Jahren, zur Behebung der Unterdeckung führen. Ergreift eine Vorsorgeeinrichtung nur ungenügende oder gar keine Sanierungsmassnahmen, hat die Aufsichtsbehörde kein Mittel, um diese durchzusetzen. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn die Gelder der Versicherten gefährdet sind, weil eine erfolgreiche Sanierung immer unwahrscheinlicher wird.
11.4.2.2 Lösungsansatz B: Rechtliche Grundlage zur Durchsetzung von Sanierungsmassnahmen
Mit diesem Lösungsansatz würde eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit die Aufsichtsbehörde eine Vorsorgeeinrichtung verpflichten kann, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Dabei muss das grosse Ermessen der Vorsorgeeinrichtung beachtet werden: Ein Eingriff der Aufsichtsbehörde soll nur bei einer Rechtsverletzung durch die Vorsorgeeinrichtung möglich sein. So ist gewährleistet, dass die Kontrolle der Aufsichtsbehörde weiterhin als Rechtskontrolle ausgestaltet bleibt.156 Eine Rechtsverletzung wäre z.B. gegeben, wenn absehbar ist, dass die ergriffenen Massnahmen nicht innert angemessener Frist in eine Überdeckung führen, oder wenn gar keine Massnahmen ergriffen werden (Verletzung von Art. 65c BVG).
Mit dieser Massnahme können die langfristigen Interessen der Versicherten besser gewahrt werden. Ein zu spätes oder ungenügendes Ergreifen von Sanierungsmassnahmen kann nämlich dazu führen, dass eine Unterdeckung derart gross wird, dass die Versicherten unverhältnismässige Massnahmen tragen müssen oder die Vorsorgeeinrichtung sogar nicht
156 Gemäss BGE 135 V 382, E. 4.2, führt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Sanierungsplänen eine Rechtskontrolle durch.