Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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mehr sanierbar ist. Indem die Aufsichtsbehörde eine rechtliche Grundlage zur Durchsetzung von Sanierungsmassnahmen erhält, wird dafür gesorgt, dass die Art. 65c ff. BVG wirksam umgesetzt werden. Die Herausforderung bei der Entwicklung dieses Lösungsansatzes würde darin bestehen die Situationen zu definieren, in welchen die Aufsichtsbehörde eingreifen kann. Es soll nämlich verhindert werden, dass das Ermessen der Aufsichtsbehörde an Stelle jenem der Vorsorgeeinrichtung tritt.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
11.4.3 Problem C: Keine Nullverzinsung in Überdeckung
11.4.3.1 Problembeschreibung C
Die Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip ist eine vom Bundesgericht zugelassene Sanierungsmassnahme bei umhüllenden Kassen im Beitragsprimat. Das Bundesgericht hat es in einem Urteil (9C_227/2009) jedoch abgelehnt, diese Massnahme auch zuzulassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung sich (noch) nicht in Unterdeckung befindet. Dieses Urteil ist in der Praxis auf Kritik gestossen, weil es den Charakter der umhüllenden Kassen verkennt und den Pensionskassen nicht erlaubt, die Risikofähigkeit bei ungenügenden Wertschwankungsreserven mit Sanierungsmassnahmen zu verbessern bzw. die finanzielle Situation zu konsolidieren.
11.4.3.2 Lösungsansatz C: Ermöglichung von Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung in Überdeckung
Mit diesem Lösungsansatz wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts reagiert, indem den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt wird, in Überdeckung präventiv Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, um einerseits die finanzielle Lage zu konsolidieren oder andererseits eine drohende Unterdeckung abzuwehren. Dabei wird in erster Linie an die Minder- und Nullverzinsungen gedacht. Die Massnahmen könnten jedoch z.B. auf die Sanierungsbeiträge oder die Verzinsung unterhalb des Mindestzinssatzes im Obligatorium ausgedehnt werden. Durch die rasche Äufnung der Wertschwankungsreserven verfügt die Vorsorgeeinrichtung so schneller wieder über ein Polster und ist besser für Krisen gewappnet.
Wird dieser Lösungsansatz umgesetzt, wird die vermehrte Beteiligung von Rentnern an Sanierungsbestrebungen umso wichtiger, da ansonsten die Wertschwankungsreserven einseitig zu Lasten der Aktiven geäufnet würden, obwohl auch die Rentner ein Interesse an geäufneten Wertschwankungsreserven haben (bei guter finanzieller Lage besteht eher die Möglichkeit eines Teuerungsausgleichs). Werden die Rentner aktiv an der Äufnung der Wertschwankungsreserve beteiligt, bringt dies jedoch wiederum die bereits in Punkt 11.4.1 beschriebenen Nachteile mit sich.
Werden Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung in Überdeckung zugelassen, müssten die Rahmenbedingungen genau definiert werden. So müsste zum Beispiel festgelegt werden, ob solche Massnahmen bis zur vollständigen Äufnung der Wertschwankungsreserve zulässig sind, oder nur während einer gewissen Zeit, etc. Die Definition dieser Rahmenbedingungen würde eine grosse Herausforderung darstellen.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
11.4.4 Problem D: Rentnerkassen
11.4.4.1 Problembeschreibung D
Rentnerkassen sind wegen ihrer häufig ungenügenden Finanzierung sehr teuer und kaum sanierungsfähig; es besteht deshalb ein Risiko, dass sie künftig vom Sicherheitsfonds übernommen werden müssen, weil die Auffangeinrichtung aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht verpflichtet werden kann, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. Der Sicherheitsfonds wird so immer mehr beansprucht, weil die Rentnerkassen in der Regel nicht ausfinanziert sind.