Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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wenn der Arbeitgeber Konkurs geht. Obwohl dieser Fall in der Praxis relativ selten vorkommt, kann er im Rahmen einer Sanierung dennoch relevant sein.

11.4.5.2 Lösungsansatz E.1: Übernahme von „heimatlosen“ Vorsorgewerken durch die Auffangeinrichtung

Dieser Lösungsansatz sieht vor, dass die Auffangeinrichtung gesetzlich verpflichtet wird, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen (entgegen dem aktuellen Art. 60 Abs. 6 BVG). Die Auffangeinrichtung kann aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht verpflichtet werden, Rentenverpflichtungen zu übernehmen, weil sonst die Gefahr besteht, dass alle Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentnerbestände an die Auffangeinrichtung abgeben würden. Die Auffangeinrichtung würde so zu einer grossen Rentnerkasse und sähe sich mit entsprechenden Finanzierungsprobleme konfrontiert.

Von diesem Lösungsansatz betroffen wären sämtliche Rentenverpflichtungen, d.h. auch solche, die aus der überobligatorischen Vorsorge entstanden sind. Es kann diskutiert werden, ob dies auch bei reinen Rentnerkassen gelten soll oder nur, wenn die Auffangeinrichtung gleichzeitig auch Aktive übernehmen muss.

In der Praxis übernimmt heute in bestimmten Fällen der Sicherheitsfonds ohne explizite gesetzliche Grundlage laufende Rentenverpflichtungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen. Mit der Strukturreform wurde diese langjährige Praxis in der entsprechenden Verordnung des Sicherheitsfonds verankert (Art. 26 Abs. 4 SFV). Eine Lösung muss deshalb besonders für die Fälle gefunden werden, in denen ein Vorsorgewerk aktive Versicherte und Rentner umfasst und der Arbeitgeber die Vorsorge für beide gemeinsam weiterführen möchte, jedoch keine Vorsorgeeinrichtung findet, die ihn aufnehmen möchte (z.B. wegen grosser Unterdeckung, ungenügender Finanzierung der Rentnerbestände oder drohendem Konkurs). Wie in 11.2.5 aufgezeigt wurde, ist es wünschenswert, Rentnerbestände nicht von den aktiven Versicherten abzuspalten.

Mit dem vorliegenden Lösungsansatz würde das Schicksal der Vorsorgewerke einer zu liquidierenden Sammeleinrichtung mit noch existierendem Arbeitgeber geklärt, indem das ganze Vorsorgewerk der Auffangeinrichtung angeschlossen würde. Unklar ist jedoch, wer die teils sehr hohen Kosten dafür übernehmen würde, wenn die Rentenverpflichtungen nicht genügend finanziert sind. Klar erscheint, dass in erster Linie der Arbeitgeber zur Finanzierung herangezogen werden muss. Damit dies wirksam geschehen kann, ist die Umsetzung des Lösungsansatzes B (Rechtliche Grundlage zur Durchsetzung von Sanierungsmassnahmen durch die Aufsichtsbehörde) wichtig.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

11.4.5.3 Lösungsansatz E.2: Übernahme von „heimatlosen“ Vorsorgewerken durch den Sicherheitsfonds

Im Gegensatz zu obenstehendem Lösungsansatz werden die solventen Vorsorgewerke, die bei einer Liquidation der Sammeleinrichtung keine neue Vorsorgeeinrichtung mehr finden, nicht an die Auffangeinrichtung, sondern an den Sicherheitsfonds angeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Rentner wurde mit der Strukturreform geschaffen. Die Grundlage für die Übernahme der aktiven Versicherten müsste noch eingeführt werden.

Mit diesem Lösungsansatz würden die Rentner und die aktiven Versicherten wie beim Lösungsansatz D.1 nicht getrennt. Dieser Ansatz käme besonders für Vorsorgewerke in Frage, die zwar noch solvent sind, aber schon eine Unterdeckung ausweisen. Diese könnten dank der Übernahme durch den Sicherheitsfonds ihre Sanierung bei diesem weiterführen, wodurch verhindert werden kann, dass sie auf einen Schlag eine grosse Sanierungslast tilgen müssten. Klappt die Sanierung nicht und wird das Vorsorgewerk insolvent, würde der Sicherheitsfonds schliesslich Insolvenzleistungen ausrichten. Damit die Solidaritäten in der 2. Säule durch eine immer stärkere Belastung des Sicherheitsfonds jedoch nicht ausgereizt würden, ist auch bei diesem Lösungsansatz die Umsetzung des Lösungsansatzes B