Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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11.4.4.2 Lösungsansatz D.1: Mitnahme des Rentnerbestands bei Auflösung des Anschlussvertrags
Dieser Lösungsansatz sieht vor, dass das Prinzip von Art. 53e BVG, wonach die Rentner in der alten Kasse verbleiben, wenn der Anschlussvertrag diesen Punkt nicht regelt und keine Vereinbarung über ihren Verbleib erzielt werden kann, gesetzlich umgekehrt wird: Kann bei fehlender Regelung im Anschlussvertrag keine Vereinbarung erzielt werden, wird der Rentnerbestand mitgenommen. Damit werden die aktive Schaffung von Rentnerkassen (z.B. durch die Abspaltung des Rentnerbestands bei einer Restrukturierung) deutlich erschwert und die damit verbundenen Probleme (siehe dazu Punkt 11.2.5) vermieden. Diese Regelung ist heute bereits in zahlreichen Pensionskassenreglementen vorgesehen. Sie birgt jedoch die Gefahr, dass die aktiven Versicherten indirekt für die Rentner einstehen müssen, wenn deren Deckungskapital bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht genügt, um die Leistungen auch bei der übernehmenden Einrichtung zu decken. Aufgrund der verschiedenen von den Vorsorgeeinrichtungen verwendeten technischen Zinssätze kommt es häufig vor, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung mehr Kapital zur Deckung der Verpflichtungen benötigt als die abgebende. Zu diskutieren wäre allenfalls, ob das erwähnte Prinzip nur bei einer Vertragsauflösung durch den Arbeitgeber oder auch bei einer Vertragsauflösung durch die Vorsorgeeinrichtung umgekehrt werden soll.
Wird lediglich das gesetzliche Prinzip umgekehrt, dabei aber die Möglichkeit gegeben, die Rentner nach Vereinbarung trotzdem in der alten Kasse zu belassen, besteht die Gefahr, dass Kollektive mit Rentnern wegen dieser Möglichkeit keine neue Vorsorgeeinrichtung finden können. die sie übernehmen will. Diese Vorsorgewerke haben dann keine andere Wahl, als in der alten Kasse zu bleiben.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
11.4.4.3 Lösungsansatz D.2: Pflicht zur Ausfinanzierung der Rentner
Gemäss diesem Lösungsansatz wird den Arbeitgebern, welche die Pensionskasse wechseln und ihre Rentenbezüger in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen, die Pflicht auferlegt, dieses Rentnerkollektiv auszufinanzieren. Wird dies nicht gemacht, müssen die Rentenbezüger in die neue Vorsorgeeinrichtung mitgenommen werden.
Mit diesem Lösungsansatz wird die aktuelle gesetzliche Regelung präzisiert. Das Prinzip, wonach Rentenbezüger in der alten Vorsorgeeinrichtung verbleiben, wenn der Anschlussvertrag ihr Schicksal nicht regelt und keine Vereinbarung zwischen der alten und neuen Vorsorgeeinrichtung zustande kommt, bliebe bestehen (Art. 53e BVG). Damit die alte Pensionskasse aufgrund ungenügend finanzierter Rentenbezüger aber nicht zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wird das Zurücklassen der Rentner mit der Pflicht verbunden, diesen Bestand auszufinanzieren. Für Vorsorgewerke von Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen ist es mit diesem Lösungsansatz einfacher als mit Lösungsansatz D.1, eine neue Vorsorgeeinrichtung zu finden. Sie haben so weiterhin die freie Wahl eines Kassenwechsels. Die Festlegung von Minimalstandards zur Ausfinanzierung der Rentnerbestände wäre jedoch anspruchsvoll, weil die Höhe der benötigten Mittel aufgrund der verschiedenen verwendeten technischen Parametern von den einzelnen Kassen abhängt und nur schwer einheitlich für alle Vorsorgeeinrichtungen festgelegt werden kann.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
11.4.5 Problem E: Schicksal eines solventen Vorsorgewerks bei der Liquidation einer Sammeleinrichtung
11.4.5.1 Problembeschreibung E
Wird eine Sammelstiftung liquidiert, müssen die einzelnen solventen Vorsorgewerke eine neue Vorsorgeeinrichtung suchen. Dies gelingt nicht immer, vor allem dann, wenn ein Vorsorgewerk in Unterdeckung ist. Beim Sicherheitsfonds kann es sich aber erst anmelden,