Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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12 Teilliquidation und Härtefälle

12.1 Ausgangslage

Die Bestimmungen zur Teilliquidation kodifizierten ursprünglich den stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen den bisherigen Destinatären folgen muss. Die Idee der Teilliquidation bestand darin, das in der Kasse verbleibende Kollektiv nicht zu Lasten des austretenden Kollektivs von freien Mitteln profitieren zu lassen. Tatsächlich verfügten Vorsorgeeinrichtungen vor der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes teils über erhebliche freie Mittel. Gleichzeitig wurde auch die Möglichkeit kodifiziert, bei einer Teilliquidation in Unterdeckung Fehlbeträge anteilsmässig von der Austrittsleistung abzuziehen. Die damals noch absolut geltende Forderung nach jederzeitiger Sicherheit sowie die gute Wirtschaftslage liessen diese Möglichkeit jedoch nebensächlich erscheinen.

Art. 53b BVG legt fest, wann eine Teilliquidation durchgeführt werden muss, nämlich bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft, bei einer Restrukturierung der Unternehmung oder bei einer Auflösung des Anschlussvertrages. Das oberste Organ hat diese Voraussetzungen sowie das Verfahren in einem Reglement, welches von der Aufsichtsbehörde konstitutiv zu genehmigen ist, zu konkretisieren.

Wird eine Teilliquidation durchgeführt und befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in guter finanzieller Lage, haben die austretenden Versicherten zusätzlich zur Austrittsleistung einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf einen Teil der freien Mittel (Art. 23 Abs. 1 FZG). Treten die Versicherten kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, besteht zusätzlich ein kollektiver Anspruch auf einen Teil der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven (Art. 27h BVV 2). Dieser Anspruch gründet im Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher anlässlich der 1. BVG-Revision explizit ins BVG aufgenommen wurde.

Befindet sich die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Teilliquidation jedoch in einer Unterdeckung, besteht ein versicherungstechnischer Fehlbetrag. Diese Situation war aufgrund der Wirtschaftskrise anfangs des Jahrtausends, der Finanzkrise 2008 und der aktuellen Schuldenkrise in einigen Vorsorgeeinrichtungen anzutreffen. Der Fehlbetrag kann, sofern die Vorsorgeeinrichtung sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse hält, bei der Austrittsleistung anteilsmässig abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG darf aber in keinem Fall geschmälert werden. Die Vorsorgeeinrichtung verfügt in einer Unterdeckung über keine Wertschwankungsreserven mehr, auf die ein kollektiver Anspruch erhoben werden könnte. Rückstellungen müssen jedoch, sofern sie noch vorhanden sind, bei einem kollektiven Übergang in eine neue Kasse anteilsmässig mitgegeben werden.

In der Praxis existieren diverse Probleme und Unklarheiten bei der Teilliquidation. Im Nachfolgenden werden einige davon erläutert.

12.2 Problemanalyse

12.2.1 Teilliquidationsvoraussetzungen

Die Teilliquidationsvoraussetzungen sind von den Vorsorgeeinrichtungen zu konkretisieren. Somit kann das oberste Organ das Teilliquidationsreglement den Gegebenheiten und dem Typ seiner Kasse anpassen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen kombiniert, ergänzt, geändert oder gar weggelassen wurden. So wurde zum Beispiel in gewissen Reglementen die Auflösung des Anschlussvertrags mit der Bedingung kombiniert, dass der aufgelöste Vertrag eine Mindestzahl Versicherte beinhalten muss, um eine Teilliquidation auszulösen. Dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit einem Urteil vom 22. August 2008 (C-3896/2007) einen Riegel geschoben, indem es entschieden hat, dass die Auflösung des Anschlussvertrags ein eigenständiger Tatbestand ist und nicht an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden darf. Dieses Urteil ist rechtskräftig.