Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht
Allerdings wurde es durch einen Bundesgerichtsentscheid vom 6. Oktober 2010 (BGE 136 V 322) zu einem anderen Teilliquidationsfall abgeschwächt, hätte es doch ansonsten dazu geführt, dass sich die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen wegen der häufigen Auflösungen von Anschlussverträgen ständig in Teilliquidation befunden hätten. Das BGer hielt im erwähnten Urteil fest, dass Gemeinschaftseinrichtungen ein ergänzendes Kriterium zu den drei Tatbeständen, die eine Teilliquidation auslösen, vorsehen können, wie beispielsweise eine erhebliche Reduktion des Versichertenbestandes, d.h. aller Versicherten der Stiftung, oder eine Verminderung des Gesamtdeckungskapitals. Nähere Angaben zu diesen Kriterien machte das BGer nicht.
Mit dem Bundesgerichturteil werden zwar einige Fragen zu den Teilliquidationsvoraussetzungen geklärt, andere sind dagegen noch immer offen. Die widersprüchlichen Entscheide des BGer und des BVGer führen insofern zu Unsicherheiten, als nicht klar ist, wann genau die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob der für Gemeinschaftseinrichtungen ergangene BGE 136 V 322 auch für Sammeleinrichtungen anwendbar ist. Es ist gut möglich, dass bis zur Klärung der Lage viele Teilliquidationsverfahren eingeleitet werden, die zwar unnötig, aber mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind.
12.2.2 Härtefallregelungen
Härtefälle aufgrund der Unterdeckung bei Entlassung
Die schwierige wirtschaftliche Lage hat zu Entlassungen und Restrukturierungen geführt, welche ihrerseits für eine Teilliquidation der Personalvorsorgeeinrichtung Anlass gegeben haben. Da die Finanzkrise in vielen Vorsorgeeinrichtungen zu einer Unterdeckung geführt hat, wurden die Austrittsleistungen mit einem Fehlbetrag belastet. Viele Arbeitnehmer haben deshalb nicht nur ihre Arbeitsstelle verloren, sondern mussten gleichzeitig auch eine Kürzung ihres Altersguthabens hinnehmen157. Dieses Vorgehen führt vor allem bei älteren Arbeitnehmern zu Härtefällen, da diese aufgrund ihres Alters mehr Mühe haben, eine neue Stelle zu finden, und so ihr Altersguthaben, sofern sie sich nicht der freiwilligen Versicherung anschliessen, nicht weiter äufnen können. Diese Härtefälle wurden bereits in der Subkommission BVG der SGK-N behandelt, wobei dort aber noch keine Lösung gefunden wurde.
Härtefälle bei Entlassung aufgrund fehlender Rentenbezugsmöglichkeiten
Die Problematik der Teilliquidation in Unterdeckung trifft die älteren Arbeitnehmer besonders stark. Wenn ein älterer Arbeitnehmer entlassen wird (unabhängig davon, ob eine Teilliquidation durchgeführt wird) und er keine neue Anstellung mehr findet, kann er sein Altersguthaben in eine Freizügigkeitsstiftung einbringen oder sich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement es zulässt, oder der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern. Dies bietet dem Versicherten die Möglichkeit, nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine Rente zu beziehen. Diese Rente ist bei der Auffangeinrichtung auf Leistungen, die sich aus dem maximalen BVG-pflichtigen Lohn ergeben, beschränkt, was besonders für Personen mit hohen Einkommen unbefriedigend ist. Zudem kann die Versicherung gemäss übereinstimmender Ansicht des BSV und der ESTV nur während zwei Jahren weitergeführt werden. Die Möglichkeit der Weiterversicherung besteht heute zudem nur, wenn der entlassene ältere Arbeitnehmer seinen Willen zur Weiterversicherung innert einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses manifestiert, weil sonst nicht mehr von einer „Weiterversicherung“ gesprochen werden kann.158 Zudem müssen während dieser Zeit Sparbeiträge bezahlt werden, was die finanziellen Möglichkeiten der arbeitslosen Personen übersteigen könnte.
157 Gemäss Swisscanto Studie zu den Schweizer Pensionskassen haben 2009 rund 3% der befragten Vorsorgeeinrichtungen Teilliquidationen durchgeführt, die zu einer Kürzung der Austrittsleistung geführt haben: Swisscanto, Schweizer Pensionskassen 2010, in: http://www.swisscanto.ch/ch/de/institutional/publikationen/am/pkstudie/studien.html, S. 54.
158 Aktuell legt die Auffangeinrichtung diese Frist auf 90 Tage nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung fest.