Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Freizügigkeitseinrichtungen sehen gewöhnlich keine Ausrichtung von Renten vor. Einige wenige Einrichtungen stellen jedoch eine Ausnahme dar und ermöglichen den Versicherten, das Altersguthaben in Form einer Rente zu beziehen. Im Vordergrund stehen die Altersleistungen. Es ist z.T. jedoch auch möglich, Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen als Rente zu beziehen. Der Umwandlungssatz zur Berechnung der Rente kann unter dem Mindestumwandlungssatz liegen. Einige Freizügigkeitseinrichtungen, welche die Leistungen in Form einer Rente anbieten, profitieren von einer Staatsgarantie (was dazu führen kann, dass diese Möglichkeit nur Versicherten einer bestimmten geographischen Region offen steht, wie z.B. bei Rentes genevoises und Retraites populaires). Andere Freizügigkeitseinrichtungen kaufen die Rente zum Individualtarif bei einer Lebensversicherung ein. Verliert eine Person, die lange Zeit Arbeitnehmer und damit versichert war, kurz vor dem Rücktrittsalter ihre Stelle und muss deswegen ihr Altersguthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, die keine Leistungen in Form einer Rente anbietet, ist ihr Vorsorgeschutz beeinträchtigt.

Im Gegensatz zu den Härtefällen aufgrund der Unterdeckung besteht das Problem hier nicht hauptsächlich darin, dass das Altersguthaben aufgrund einer Teilliquidation gekürzt wird, sondern in der Tatsache, dass der Schutz gegen das Risiko Alter nicht optimal gewährleistet ist, weil ungenügende Möglichkeiten bestehen, die Vorsorgeleistungen in Form einer Rente zu erhalten.

Auch dieser Aspekt der Härtefallthematik wurde bereits in der Subkommission BVG der SGK-N behandelt, ohne dass daraus konkrete Lösungen resultierten.

12.2.3 Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Die Bestimmungen zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Inkrafttreten am 1. Januar 2012) sieht gemäss Art. 72a Abs. 4 BVG vor, dass der Bundesrat Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel erlässt. Er kann zudem bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve159 besteht. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.

Eine Legaldefinition von freien Mitteln besteht bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht. Freie Mittel können gemäss Swiss GAAP FER 26 erst entstehen, wenn das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen gedeckt und die Wertschwankungsreserve vollständig geäufnet ist. Mit dem neuen Art. 27g Abs. 1bis BVV 2, der vom Bundesrat am 10. Juni 2011 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, wird dieses Prinzip für Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, in die Verordnung aufgenommen. Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.

Art. 27h Abs. 1 BVV 2 sieht vor, dass Wertschwankungsreserven bei einer Teilliquidation anteilsmässig mitzugeben sind. Diese Vorschrift wird damit gerechtfertigt, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung das Schwankungsrisiko der übertragenen Vorsorgevermögen mitübernimmt. Die Umlageschwankungsreserve hat aber nicht den Ausgleich von Vermögensschwankungen, sondern den Ausgleich von Schwankungen beim Versichertenbestand von Kassen im Teilkapitalisierungsverfahren zum Zweck. Gemäss dem ab 1. Januar 2012 geltenden Anhang zu Art. 44 BVV 2 wird die Umlageschwankungsreserve wie die Wertschwankungsreserve bei der Deckungsgradberechnung aufgelöst. Damit wird sichergestellt, dass die Reserve bei einer Teilliquidation in der abgebenden Kasse verbleibt und nicht vom Arbeitgeber getragen werden muss.

159 Die Umlageschwankungsreserve existiert nur bei teilkapitalisierten Vorsorgeeinrichtungen und dient zum Ausgleich von Schwankungen im Versichertenbestand. Sie hat eine Glättungsfunktion und gleicht momentane Zusatzbelastungen aus.