Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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12.3 Soll-Zustand

Ideal wäre eine Regelung, die es dem Versicherten erlaubt, selbst während einer Periode der Unterdeckung seine Austrittsleistung zu 100% mitzunehmen, ohne dass das verbleibende Kollektiv als Garant einspringen muss. Damit wären die Interessen der abgehenden Versicherten wie auch jene des verbleibenden Kollektivs vollständig gewahrt. Aus der Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergibt sich, dass die austretenden Versicherten bei einer Unterdeckung nicht auf Kosten des verbleibenden Kollektivs von einer Austrittsleistung von 100% profitieren dürfen.

Von wirklichen Härtefällen kann aber realistischerweise erst dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer ab ungefähr 58 Jahren eine versicherungstechnische Kürzung seiner Austrittsleistung erfährt, da es für Personen dieses Alters erfahrungsgemäss schwierig ist, eine neue Anstellung zu finden und ihr Altersguthaben weiter zu äufnen. Nicht zu den Härtefällen sollten Versicherte zählen, bei denen es wegen der Kündigung des Anschlussvertrags zu einer Teilliquidation in Unterdeckung gekommen ist, denn diese Personen verlieren ihre Stelle nicht. Diese Einschränkung auf wirkliche Härtefälle ist nötig, um die für den Ausgleich des Fehlbetrags benötigten Mittel in Grenzen zu halten.

Für die älteren Arbeitnehmer, die ihre Stelle verlieren und keine neue mehr finden, müssen Wege gefunden werden, welche es ihnen erlauben, ihre Altersleistungen in Form einer Rente zu erhalten.

12.4 Lösungsansätze

12.4.1 Problem A: Ältere arbeitslose Personen

12.4.1.1 Problembeschreibung A

Werden Personen ab einem bestimmten Alter arbeitslos, kann es für sie schwierig sein, eine neue Stelle zu finden. Sie müssen ihr Altersguthaben in eine Freizügigkeitseinrichtung einbringen oder sich freiwillig bei der Auffangeinrichtung anschliessen, wobei der versicherte Lohn dort auf den maximalen BVG-pflichtigen Lohn beschränkt ist, was besonders für Personen mit hohen Einkommen unbefriedigend ist. Bei einer Überweisung des Kapitals auf eine Freizügigkeitseinrichtung wird bei Erreichen des Rücktrittsalters in aller Regel nicht eine Rente, sondern das Kapital ausbezahlt.160

12.4.1.2 Lösungsansatz A.1: Anschluss bei der Auffangeinrichtung

Die aktuelle Revision des Scheidungsrechts (Vorsorgeausgleich) sieht vor, dass die Auffangeinrichtung verpflichtet wird, Vorsorgemittel, die ein Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erhält, entgegenzunehmen und in eine Rente umzuwandeln.161 Diese Neuerung wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich gut aufgenommen. Bedenken wurden nicht gegenüber dieser neuen Aufgabe der Auffangeinrichtung an sich, sondern vor allem gegenüber deren konkreten Ausgestaltung geäussert.162 Der Bundesrat war sich bereits bei der Ausarbeitung des Begleitberichts zum Vorentwurf bewusst, dass eine solche Lösung auch in anderen Situationen, z.B. bei Arbeitslosen ohne Aussicht darauf, ihr Freizügigkeitsguthaben je wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen zu können, von Interesse sein könnte.163

160 Gemäss Art. 10 Abs. 1 FZV kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto erhalten bleiben.

161 Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 die Ergebnisse der Vernehmlassung zu dieser Vorlage zur Kenntnis genommen und hat die Ausarbeitung der Botschaft in Auftrag gegeben: Medienmitteilung des EJPD, Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Verbesserungsvorschläge begrüsst, veröffentlicht am 20. Oktober 2010, in: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2010/2010-10-20.html.

162 EJPD, Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, in: http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/gesellschaft/gesetzgebung/vorsorgeausgleich/ve-ber-d.pdf.

163 EJPD, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Begleitbericht zum Vorentwurf, in: http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/gesellschaft/gesetzgebung/vorsorgeausgleich/vn-ber-d.pdf.