Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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die Kosten senken und gleichzeitig zu einer Vereinfachung der beruflichen Vorsorge beitragen können.

13.3 Lösungsansätze

13.3.1 Problem A : Komplexität der beruflichen Vorsorge

13.3.1.1 Problembeschreibung

Wie bereits geschildert (siehe Kapitel 13.1.1) lassen sich die anvisierte administrative Vereinfachung des BVG und die kontinuierliche Verbesserung des Vorsorgesystems nicht immer vereinbaren (vor allem in Bezug auf die Anpassung an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen und den wirksamen Schutz der Versichertenrechte). Im Konfliktfall hat in jedem Fall die zweite Zielsetzung Priorität. Deshalb ist Vorsicht geboten, da eine Vereinfachung um jeden Preis auch Risiken birgt. Die Vereinfachungsmassnahmen können die Vereinfachungen der Verwaltung, der (gesetzlichen) Regelungen oder des Systems der Vorsorge zum Ziel haben, wobei diese jedoch oft nicht deckungsgleich sind und im Gegenteil sogar im Widerspruch zueinander stehen können. Eine Vereinfachung zugunsten einer bestimmten Kategorie von Vorsorgeakteuren kann im Gegenzug die Arbeit anderer erschweren (z.B. führt die Harmonierung der Versicherungsausweise dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen neue Dokumente ausstellen müssen). Also müssen in jeden Fall immer die Interessen abgewogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind Vereinfachungsmöglichkeiten auch heute noch ein Thema. Im vorliegenden Bericht wurden schon mehrere Massnahmen aufgezeigt, die zugleich auch einen Vereinfachungseffekt haben. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Abschaffung der Kapitalbezugsmöglichkeit, die Einheitskasse oder die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes und des Mindestzinses durch das oberste Organ. Nachfolgend werden zusätzliche Lösungsansätze aufgezeigt, die zu einer Vereinfachung der beruflichen Vorsorge führen können.

13.3.1.2 Lösungsansatz A.1: Aufhebung von Art. 3 BVG

Gemäss diesem Lösungsansatz wird Art. 3 BVG aufgehoben. Damit wäre es nicht mehr möglich, dass Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden können. Mit diesem Lösungsansatz könnte ein Artikel aufgehoben werden, dessen Nutzen in der Praxis nicht gegeben nicht. Eine obligatorische Versicherung von Selbstständigerwerbenden aufgrund von Art. 3 BVG wurde in der Tat nie beantragt. Die freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende gemäss Art. 4 BVG bietet mehr Flexibilität und Handlungsspielraum als eine Ausweitung des obligatorischen BVG aufgrund von Art. 3 BVG.

Die Streichung von Art. 3 BVG hätte keine besonderen negativen Konsequenzen, insofern als dieser Artikel nie geltend gemacht wurde. Es ist aber zu bedenken, dass diese Vereinfachung wegen der fehlenden Auswirkung in der Praxis nicht mit Einsparungen einhergehen würde.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

13.3.1.3 Lösungsansatz A.2: Standardisierter „elektronischer Meldezettel“ bei Freizügigkeitsfall

Mit diesem Lösungsansatz würde ein standardisierter, elektronischer Meldezettel eingeführt. Dadurch könnten die Vorsorgeeinrichtungen Freizügigkeitsfälle einfacher bearbeiten, da alle benötigten Informationen stets gleich (z.B. gleiche Ausdrücke, gleiche Reihenfolge) zu finden wären. Im Idealfall könnte eine direkte Übernahme der elektronisch übermittelten Daten in das System der neuen Vorsorgeeinrichtung erfolgen. Dies würde auch die Verwaltungskosten in der 2. Säule verringern und die Vollständigkeit der zwischen Vorsorgeeinrichtungen ausgetauschten Informationen verbessern (Guthaben zum Zeitpunkt