Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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13.3.1.10 Lösungsansatz A.9 : Aufhebung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs

Gemäss diesem Lösungsansatz wird der volle Lohn in der 2. Säule versichert. Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgeber müssten demnach nicht mehr unterscheiden, ob ein Jahreslohn über der Eintrittsschwelle erzielt werden wird, was vor allem bei schwankendem Verdienst oder unterjährigen Arbeitsverhältnissen aufwändig und kompliziert sein kann. Für den Arbeitgeber wäre zudem in verschiedenen Sozialversicherungen der gleiche versicherte Lohn massgebend (zumindest bis zu den Obergrenzen), was die Abrechnung vieler Löhne vereinfachen würde.

Dank diesem Lösungsansatz hätten auch Personen mit Jahreslöhnen unter 20 880 Franken (Stand 2011) Zugang zur beruflichen Vorsorge. Damit wäre prinzipiell die Wahrscheinlichkeit geringer, dass diese Personen nach der Pensionierung auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe angewiesen sind. Schon versicherte Personen könnten mit der Ausweitung des versicherten Lohnes von einem höheren Vorsorgeniveau profitieren.

Eine solche Massnahme würde jedoch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere Beiträge bedeuten (höhere Sozialkosten für die Unternehmen und weniger Nettolohn für die Mitarbeitenden). Für die Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen hiesse dies auch mehr Aufwand und höhere Verwaltungskosten.

Bei der 1. BVG-Revision hat es das Parlament abgelehnt, die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug aufzuheben, da die Kosten im Vergleich zur erwarteten Leistungsverbesserung zu hoch gewesen wären. Es zog eine Herabsetzung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges vor.

In Folge der Herabsetzung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges wurden rund 140 000 Personen neu im BVG versichert. Aber bei einem Teil dieser neuversicherten Personen führt dies nicht zu einer Verbesserung ihrer individuellen finanziellen Situation bei der Pensionierung, da die höheren BVG-Leistungen eine Verminderung bzw. ein Wegfallen der Ergänzungsleistungen mit sich bringen178.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

13.3.1.11 Lösungsansatz A.10 : Aufhebung der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 46 BVG

Gemäss diesem Lösungsansatz würde die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, abgeschafft. Die Umsetzung des geltenden Systems der freiwilligen Versicherung von Art. 46 BVG für Erwerbstätige im Dienste mehrerer Arbeitgeber ist für die Vorsorgeeinrichtungen kompliziert, und nur sehr wenige Personen machen davon Gebrauch179.

Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ermöglicht das geltende Recht den Vorsorgeeinrichtungen, per Reglement von Art. 46 BVG unabhängige Lösungen für eine freiwillige Versicherung zu entwickeln. Dies wäre auch nach einer Aufhebung von Art. 46 BVG noch möglich. Solche Lösungen gibt es beispielsweise schon für Kulturschaffende180 (Versicherung ab dem ersten Franken, Berücksichtigung aller bei verschiedenen Arbeitgebern erzielten Löhnen, etc.)

Falls mehrere der obenstehend aufgezeigten Lösungsansätze (Aufhebung der Eintrittsschwelle, Aufhebung der Unterscheidung von Haupt- und Nebenverdienst sowie

178 Bertschy Kathrin / Müller André / Marti Michael / Walker Philipp im Auftrag des BSV, Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision, Forschungsbericht 8/10, Bern 2010.

179 Vgl. auch den Bericht des BSV, Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG, Bern 2008, in: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/11606.pdf, S. 11.

180 Für mehr Details, siehe Bericht des BSV, Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG, Bern 2008, in: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/11606.pdf, S. 16.