Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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der Eheschliessung, Guthaben mit 50, obligatorischer und überobligatorischer Teil, Vorbezug für Wohneigentum, usw.).

Bei der Einführung dieser Massnahme würde Aufwand entstehen. Dieser sollte jedoch durch die Erleichterungen und Einsparungen in der Folgezeit schnell aufgewogen werden. Die Freiheit der Vorsorgeeinrichtungen würde jedoch zugunsten der Effizienz eingeschränkt.

Diese Massnahme müsste weitgehend von den Beteiligten selbst erarbeitet werden, um ihren praktischen Bedürfnissen zu entsprechen; der Gesetzgeber könnte dann das erarbeitete Modell als verbindlich erklären.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

13.3.1.4 Lösungsansatz A.3: Standardisierter Vorsorgeausweis

Gemäss diesem Lösungsansatz würden die Vorsorgeausweise standardisiert. Damit könnten bestehende Unterschiede in der Informationspraxis der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen eliminiert werden. Ein standardisierter Vorsorgeausweis würde die Information und parallel dazu die Transparenz und das Vertrauen ins System verbessern.

Standardisierte Informationen ermöglichen zudem einen objektiveren Vergleich zwischen den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen, vor allem wenn die versicherte Person die Einrichtung wechselt.

Standardisierte Vorsorgeausweise könnten indes jene Einrichtungen benachteiligen, die bereits heute qualitativ gute Versicherungsausweise abgeben, welche mehr als diese Standardinformationen enthalten. Diese Einrichtungen könnten jedoch die weitergehenden Informationen in einem Zusatz anfügen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

13.3.1.5 Lösungsansatz A.4: Aufhebung der 3-Monatfrist für die Unterstellung unter das BVG

Dieser Lösungsansatz hätte zur Folge, dass jeder Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der BVG-Eintrittsschwelle mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses obligatorisch dem BVG unterstellt wäre, gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG. Die Abläufe würden dadurch vereinfacht, da die Arbeitgeber sowie deren Vorsorgeeinrichtungen die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu berücksichtigen bräuchten. Dadurch verringern sich Aufwand und Verwaltungskosten.

Dieser Lösungsansatz hat den Vorteil, dass der Versichertenkreis ausgedehnt und die Vorsorge in einer gewissen Weise verbessert würde174, vor allem für zahlreiche Arbeitnehmende in atypischen Arbeitsverhältnissen (siehe Art. 2 Abs. 4 BVG) und dies im Rahmen des aktuellen Systems, das von Arbeitsverhältnissen bei einem gleichen Arbeitgeber ausgeht. Diese auf der heutigen Regel «ein Arbeitgeber, eine Kasse» beruhende Lösung bräuchte keinen komplexen oder kostspieligen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Arbeitgebern und Einrichtungen. Die Lösung wäre somit administrativ gesehen weniger kompliziert und weniger kostspielig als zum Beispiel das Berechnen der Summe der einzelnen Erwerbstätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern (wie bei der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 46 BVG).

Die Aufhebung der 3-Monatfrist (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2) wäre einfacher als die geltende Regelung in Art. 1k BVV 2, wonach die Dauer der aufeinanderfolgenden Anstellungen zusammengerechnet werden müssen. Es gibt bereits Vorsorgeeinrichtungen, welche die 3- Monatfrist aufgehoben haben.

Der Nachteil bestünde darin, dass mehr Freizügigkeitsleistungen berechnet und überwiesen oder bar ausbezahlt werden müssten. Das betrifft Personen, die aufgrund kurzer

174 Diese Aussage stimmt für die Risiken Tod und Invalidität, muss aber für die Altersvorsorge relativiert werden; vgl. Bertschy Kathrin / Müller André / Marti Michael / Walker Philipp im Auftrag des BSV, Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision, Forschungsbericht 8/10, Bern 2010.