Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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aufeinanderfolgender Anstellungen oft den Arbeitgeber und somit die Vorsorgeeinrichtung wechseln. Allgemein würden die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen dadurch ansteigen, obwohl es sich oft nur um kleine Beträge handelt (siehe dazu auch 2.4.3.8). Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssten zudem während der ersten drei Anstellungsmonate Beiträge bezahlen175. Lohnkosten und Sozialabgaben würden dadurch ansteigen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

13.3.1.6 Lösungsansatz A.5: Aufhebung der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb

Mit diesem Lösungsansatz würde die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb (Art. 1j Abs. 1 Bst. C BVV 2) aufgehoben. Dies würde die administrativen Abläufe vereinfachen, da es in der Praxis oft Grenzfälle gibt, in denen sich Haupt- und Nebenerwerbe nur schwer unterscheiden lassen.

Personen mit einem Haupt- und gleichzeitig mit einem Nebenerwerb würden für alle Anstellungen der obligatorischen Versicherung unterstellt. Ihr Vorsorgeniveau wäre somit insgesamt höher.

Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssten jedoch in jedem Fall paritätische Beiträge für Nebenerwerbe leisten, die heute nicht der obligatorischen Versicherung unterstehen. Dies hätte höhere Sozialabgaben und ein geringes Nettoeinkommen aus dem Nebenerwerb zu Folge. Die Versicherten würden zudem häufiger in mehreren Vorsorgeverhältnissen stehen.

Selbständigerwerbende mit einem unselbständigen Nebenverdienst über der Eintrittsschwelle des BVG könnten im Haupterwerb ihre berufliche Vorsorge nicht mehr vollständig in der Säule 3a vornehmen: Da sie obligatorisch in der 2. Säule versichert würden, könnten sie für die 3a-Vorsorge nur noch den kleinen Abzug (Fr. 6‘682.- im Jahr 2011) vom steuerbaren Einkommen geltend machen176.

Schliesslich würden auch der Aufwand und die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen steigen, da mehr Vorsorgeeinrichtungen involviert wären.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

13.3.1.7 Lösungsansatz A.6: Anschluss für atypische Arbeitnehmer bei Auffangeinrichtung

Gemäss diesem Lösungsansatz würden alle atypischen Arbeitnehmer, d.h. Arbeitnehmer mit befristeten oder häufig wechselnden Arbeitsverhältnissen, der Auffangeinrichtung angeschlossen. Vor allem bei der Umsetzung einer oder mehrerer der oben vorgestellten Massnahmen (Aufhebung der 3-Monatsfrist, der Eintrittsschwelle oder der Unterscheidung in Haupt- und Nebenverdienst) kann die Entlastung der anderen Vorsorgeeinrichtungen von kurzen Vorsorgeverhältnissen bzw. solchen für sehr kleine Einkommen ein wichtiger Vorteil werden.

Atypische Arbeitnehmer wechseln häufig den Arbeitgeber und somit auch die Vorsorgeeinrichtung. Eine Unterstellung unter eine einzige Einrichtung würde die Abläufe vereinfachen und die Kosten reduzieren.

Der Anschluss an die Auffangeinrichtung bietet sich an, weil diese auch die Freizügigkeitskonten von Arbeitnehmenden führt, welche am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Freizügigkeitseinrichtung angeben, auf welche das Altersguthaben transferiert werden soll. Dies kommt bei atypischen Arbeitnehmenden in der Praxis häufig vor.

175 Betreffend Vor- und Nachteile einer solchen Massnahme siehe auch BSV, Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG, Bern 2008, in: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/11606.pdf, S. 14-15.

176 Der Nachteil könnte eventuell über eine Anpassung der BVV 3 weitgehend gemildert werden, die trotzdem einen prozentualen Abzug für einen nicht in der 2. Säule versicherten Verdienst erlauben würde.