Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Einige Vorsorgeeinrichtungen haben bereits Lösungen für atypische Arbeitnehmer entwickelt. Beispiele dafür sind die Stiftung Swissstaffing oder das Netzwerk «Vorsorge und Kultur». Wenn künftig die Auffangeinrichtung alleine für die Vorsorge von atypischen Arbeitnehmern zuständig wäre, müssten bestehende Lösungen verschwinden177.
Die Auffangeinrichtung müsste zudem mehr Vorsorgeverhältnisse führen, bei denen die Sparguthaben und der administrative Aufwand in einem ungünstigen Verhältnis stehen.
Es besteht schliesslich die Gefahr einer „2-Klassen-Vorsorge“: die festangestellten Arbeitnehmenden eines Arbeitgebers würden in einer (umhüllenden) guten Vorsorge, die atypischen Arbeitnehmenden beim gleichen Arbeitgeber zu den Mindestbestimmungen bei der Auffangeinrichtung versichert.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
13.3.1.8 Lösungsansatz A.7 : Harmonisierung und Vereinfachung des Begünstigtenkreises in der Vorsorge
Gemäss diesem Lösungsansatz unterständen alle Begünstigten von Hinterlassenenleistungen der 2. und 3. Säule den gleichen Voraussetzungen (vgl. Art. 20a BVG, 15 FZV und 2 BVV 3). Die versuchte Harmonisierung der 1. BVG-Revision hat teilweise Klärungsbedürfnisse verursacht, weshalb eine Verbesserung angezeigt ist. Mit dieser Massnahme gäbe es keine Verwechslungsgefahr zwischen den verschiedenen Systemen mehr, dafür mehr Vereinfachung und Transparenz.
Konkret könnte man sich darauf beschränken, Leistungen z.B. an Personen, die in einer Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person gelebt haben oder durch den Tod einen Versorgerschaden erlitten haben, im Vorsorgerecht zu regeln und die anderen Leistungen dem Erbrecht unterstellen.
Die 3. Säule als freiwillige Selbstvorsorge zeichnet sich jedoch durch eine grössere Flexibilität und mehr Freiheit als die berufliche Vorsorge aus. Bei im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen restriktiveren Bedingungen für die Bezeichnung von Begünstigten des Todesfallkapitals könnte es jedoch sein, dass die 3. Säule an Attraktivität verliert.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
13.3.1.9 Lösungsansatz A.8: Konzentration der Regelungen, insbesondere der „Anwendungskataloge“
Gemäss diesem Lösungsansatz werden die Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, die heute in mehreren Erlassen zu finden sind, konzentriert. Die Aufteilung der Bestimmungen (z.B. WEF-Bezug und -Verpfändung in BVG und OR über Verweise und Wiederholungen) und der Anwendungskataloge ist für viele Versicherte und Anwender verwirrend und kann zu Fehlern und Vertrauensverlust führen (vgl. auch 1.7.2).
Die Anwender fänden sich durch eine Konzentration der Regelungen leichter zurecht, was generell die Klarheit, die Rechtssicherheit und das Vertrauen fördert.
Sehr viele Artikel und damit Rechtsfragen wären betroffen, weshalb es sich bei einer vollständigen Überarbeitung nicht nur um eine kleine Bereinigung, sondern um eine grössere Revision handeln würde. Der Versuch einer vollständigen Klärung aller Fragen könnte auch zu einer zu rigiden Ordnung führen. Der heutige Katalog im ZGB lässt nicht zuletzt den Aufsichtsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum, um der Verschiedenheit der Einrichtungen Rechnung zu tragen. Allenfalls könnte man sich auch auf einen Teil beschränken (z. B. WEF, Katalog in Art. 5 Abs. 2 BVG).
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
177 Siehe BSV, Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG, Bern 2008, in: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/11606.pdf, S. 15, 17 und 18.