Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Verbreitung der einzelnen Verwaltungsformen in der Schweiz:

20042009

VE Versicherte Rentner VE Versicherte Rentner Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Reg. VE17 SS18

95 1 036 838 128 991 87 1 226 910 166 826

GS19

115 598'212 77 559 113 744 852 91 787

Übrige 2 097 1 463 225 610 913 1 750 1 572 402 677 899

Nicht reg. SS 30 62 497 6 037 20 49 542 5 560

20

VE GS 9 5 831 489 6 8 108632

Übrige 589 46 948 15 811 375 41 526 12 484

Total 2 935 3 213 551 839 800 2 351 3 643 340 955 188

1.6.2 Unterscheidung nach Risikodeckung

In Bezug auf die Risikodeckung wird zwischen autonomen Einrichtungen und Einrichtungen mit Vollversicherung unterschieden. Während die ersten alle versicherten Risiken (Alter, Tod und Invalidität) selbstständig tragen, haben die anderen die Deckung sämtlicher Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert. Der Term „Rückversicherung“ ist üblich. Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); er ist nicht zu verwechseln mit den „Rückversicherungsverträgen“ gemäss Art. 101 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, auf welche das VVG keine Anwendung findet. Die Versicherungsgesellschaft untersteht der Aufsicht der Finma21, während die Vorsorgeeinrichtung der Aufsicht der kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde untersteht22.

Im Folgenden sind die beiden erwähnten Modelle graphisch dargestellt:

Autonome Vorsorgeeinrichtung23

Vollständig rückversicherte Vorsorgeeinrichtung

17 Reg. VE = Ins Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtungen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BVG müssen sich alle Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen, eintragen lassen.

18 SS = Sammelstiftung oder -einrichtung.

19 GS = Gemeinschaftsstiftung oder -einrichtung.

20 Nicht reg. VE = Nicht im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtungen. Diese Vorsorgeeinrichtungen führen die obligatorische Versicherung nicht durch.

21 Art. 46 VAG.

22 Art. 61 BVG.

23 Die folgenden vier Graphiken sind der Pensionskassenstatistik 2009 des BfS, S. 33, entnommen.