Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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aber mindestens gleich hoch sein wie jene, die sich gemäss den BVG-Mindestvorschriften ergeben würde (also das nach BVG-Mindestvorschriften angesparte Altersguthaben multipliziert mit dem Mindestumwandlungssatz gemäss BVG).29
Schliesslich wird das Anrechnungsprinzip auch bei den Sanierungsmassnahmen, konkret bei der Minder- oder Nullverzinsung, angewandt. Es hat in diesem Zusammenhang zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung ihren Zinssatz für das gesamte Altersguthaben frei festlegen kann, solange das obligatorische Guthaben mindestens mit dem Mindestzins verzinst wird. Auf das überobligatorische Guthaben ist kein Mindestzins geschuldet und es kann zur Verzinsung des obligatorischen Guthabens herbeigezogen werden.30
1.7.3.2 Einfluss der überobligatorischen auf die obligatorische Vorsorge
Die überobligatorische Vorsorge hat umgekehrt auch Auswirkungen auf die obligatorische Vorsorge: Zur Finanzierung einer reglementarischen Rente, z.B. einer reglementarisch vorgesehenen Invalidenrente bei einer Invalidität von 25%, kann die Vorsorgeeinrichtung anteilsmässig das gemäss den BVG-Mindestbestimmungen aufgebaute Altersguthaben heranziehen. Obwohl nach den BVG-Mindestvorschriften noch kein Vorsorgefall eingetreten wäre und noch das ganze Altersguthaben als aktives Guthaben bestehen würde, wird aufgrund der reglementarischen Leistung nur noch 75% des BVG-Altersguthabens als aktiver Teil des Guthabens geführt und auch die Freizügigkeitsleistung wird entsprechend reduziert. Die überobligatorische Regelung hat in diesem Sinn direkte Auswirkung auf die obligatorische Vorsorge.
1.8 Abschreibung von Vorstössen
Der Bundesrat beantragt, mit vorliegendem Bericht zugleich folgende Vorstösse abzuschreiben:
2010 Mo 10.3795 Administrative Entschlackung des BVG.
2010 Po 10.3057 BVG-Umwandlungssatz. Weiteres Vorgehen.
2006 Po 06.3783 Mehr Transparenz in der beruflichen Vorsorge.
1997 Po 97.3068 Wohneigentumsförderung für Invalide.
29 Vgl. auch 9.1.1.
30 Vgl. zum Anrechnungsprinzip bei einer Minder- und Nullverzinsung auch Kapitel 11.2.3.